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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

4 StR 100/17

Normen:
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 100/17

DRsp Nr. 2017/6253

Verwerfung der Revision als unbegründet; Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit seitens der Revision die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die erhobene Rüge bereits unzulässig, da es sich bei dem Antrag vom 21. November 2016 mangels Behauptung einer konkreten Tatsache nicht um einen gemäß § 244 Abs. 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag handelt. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist aus nämlichem Grunde nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Im Übrigen ist die erhobene Rüge auch unbegründet, worauf seitens des Generalbundesanwalts zutreffend hingewiesen worden ist.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 09.12.2016