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BGH - Entscheidung vom 19.09.2017

5 StR 405/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 405/17

DRsp Nr. 2017/14962

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anrechnung der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 19.09.2017