BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 124/17
DRsp Nr. 2017/6811
Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.11.2016
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