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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

4 StR 26/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 26/17

DRsp Nr. 2017/6810

Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwere Vergewaltigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist der vom Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte zur Durchsetzung des sexuellen Übergriffs - über die Anwendung von Gewalt gegen die Nebenklägerin und ihre Bedrohung hinaus - auch ihre schutzlose Lage ausgenutzt habe (UA S. 59), in subjektiver Hinsicht nicht belegt. In Anbetracht der objektiv vorhandenen Schutzlosigkeit der Nebenklägerin und der ohnehin milden Strafe kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Strafe hierauf beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 30.05.2016