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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

3 StR 291/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 291/17

DRsp Nr. 2017/15364

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anforderungen des Beweisantrags beim Zeugenbeweis

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung seiner Mutter und seines Bruders bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich dabei nicht um einen Beweisantrag, sondern - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - um einen Beweisermittlungsantrag, da keine hinreichend konkretisierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Beim Zeugenbeweis ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen, was der Zeuge im Kern bekunden soll, unverzichtbar (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251 , 253). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgelegten und verlesenen Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit der Zeugen.

Diesen Antrag hat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht drängte nicht dazu, ihm nachzugehen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 27.01.2017