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BGH - Entscheidung vom 16.03.2017

III ZB 98/16

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen III ZB 98/16

DRsp Nr. 2017/4423

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Fristversäumung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 4. November 2016 - 2 S 184/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.119,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2016 die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.192,82 € festgesetzt. Am 30. Dezember 2016 ist beim Landgericht ein Schreiben des Beklagten eingegangen, wonach er "Widerspruch" gegen den festgesetzten Streitwert erhebe. Unter dem 21. Dezember 2016 hat er ein entsprechendes Schreiben beim Bundesgerichtshof eingereicht.

Das Landgericht hat den Beschluss vom 4. November 2016 hinsichtlich des Streitwerts berichtigt und diesen auf 1.119,82 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2017 an den Bundesgerichtshof hat der Beklagte sich gegen die Verurteilung in der Sache gewandt.

Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden müsste, sofern er seine Streitwertbeschwerde aufrecht erhalte und dass nicht von der Einlegung einer - unzulässigen - Rechtsbeschwerde ausgegangen werde.

Hierzu hat der Beklagte am 13. März 2017 erklärt, dass er die geltend gemachte Forderung für falsch halte und er nicht die Chance gehabt habe, die Angelegenheit durch Beweismittel bei einer Verhandlung in ein rechtes Licht zu rücken. Da keine Forderung bestehe, sei der Streitwertbeschluss gegenstandslos.

II.

Der Senat legt die Eingaben des Beklagten vom 21. Dezember 2016, 19. Februar 2017 und 13. März 2017 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2016 aus. Auch wenn der Beklagte in der Eingabe vom 21. Dezember 2016 erklärt hat, gegen den festgesetzten Streitwert Widerspruch zu erheben, ergibt sich aus den nachfolgenden Eingaben, dass es ihm um die Abwendung der Verurteilung in der Sache geht. Er beanstandet nicht die Festsetzung des Streitwerts der Höhe nach, sondern seine Verurteilung und begehrt deren Aufhebung durch den Bundesgerichtshof, wie er durch sein Schreiben vom 13. März 2017 klargestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache herbeiführen will. Das einzige insoweit in Betracht kommende Rechtsmittel ist eine Rechtsbeschwerde, so dass der Senat die Eingaben des Beklagten als ein solches Rechtsmittel auslegt.

Die Rechtsbeschwerde ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 577 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Straubing, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 560/16
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 184/16