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BGH - Entscheidung vom 20.07.2017

IX ZB 24/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 511 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 24/17

DRsp Nr. 2017/10926

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 266,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 511 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht Zweibrücken hat in dem angefochtenen Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 28. April 2017, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 266,56 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, verworfen. Die hiergegen vom Beklagten mit selbst verfasstem Schreiben vom 29. Juni 2017 eingelegte "Revision" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es sich hierbei um das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel handelt.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht verworfen, weil weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt noch das Amtsgericht die Berufung zugelassen hatte (§ 511 Abs. 2 , § 522 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Zweibrücken, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 34/17
Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 44/17