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BGH - Entscheidung vom 08.08.2017

X ZB 12/16

Normen:
PatG § 100 Abs. 3
PatG § 102 Abs. 5
PatG § 109 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen X ZB 12/16

DRsp Nr. 2017/11239

Verwerfung der Rechtsbechwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts; Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des 10. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 102 Abs. 5 , § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG ).

Unabhängig hiervon könnte die vom Anmelder eingereichte Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zu der von ihm begehrten Sachentscheidung führen, da nicht dargetan ist, dass der angefochtene Beschluss an einem der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel leidet. Dass das Patentgericht den Anträgen des Anmelders nicht stattgegeben hat und dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs des Anmelders auf rechtliches Gehör noch einen Begründungsmangel dar.

Normenkette:

PatG § 100 Abs. 3 ; PatG § 102 Abs. 5 ; PatG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: BPatG, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 1/15