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BGH - Entscheidung vom 27.04.2017

I ZB 19/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 19/17

DRsp Nr. 2017/7294

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 16. Februar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16. Februar 2017 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 2. September 2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts haben die Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof eine "Gehörsrüge" eingelegt. Die Beschwerdeführer wurden auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs hingewiesen (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ).

II. Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beschwerdeführer ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Rüge schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München gerichtete "Gehörsrüge" beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Vorinstanz: LG München I, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 HKO 804/13
Vorinstanz: OLG München, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 215/17