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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

2 StR 340/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 2 StR 340/16

DRsp Nr. 2017/2790

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Fehlende Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 verworfen. Mit einem am 9. Januar 2017 eingegangenen Schreiben erhebt die Nebenklägerin "Widerspruch" gegen den Senatsbeschluss und behauptet, sie sei gegen ihren Willen zur Nebenklägerin erklärt worden und tatsächlich nicht nachweisbar das Tatopfer gewesen.

Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO auszulegen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Nebenklägerin keine Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler glaubhaft gemacht hat (§ 356a Satz 3 StPO ). Angaben hierzu und deren Glaubhaftmachung sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10). Dies lässt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Ablauf entnehmen, der eine Verspätung der Anhörungsrüge nahelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .