Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

5 StR 615/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 615/16

DRsp Nr. 2017/6816

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. März 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2016 mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (mit Ausnahme des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO ) gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 15. März 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat er den Inhalt der Schriftsätze des Wahlverteidigers vom 25. und 30. Januar 2017 zur Kenntnis genommen. Nachdem dieser gerügt hatte, dass die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar 2017 nicht ihm, sondern ausschließlich den beiden beigeordneten Verteidigern zugestellt worden war, ist ihm diese - ungeachtet des zulässigen Vorgehens des Generalbundesanwalts - am 3. Februar 2017 zur Stellungnahme gefaxt worden. Diese Gelegenheit hat der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 wahrgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.03.2017