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BGH - Entscheidung vom 01.03.2017

4 StR 436/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 436/16

DRsp Nr. 2017/3610

Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74 , 109 Abs. 2 JGG ); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Erwägung der Jugendkammer im Rahmen der Bewährungsentscheidung, der Angeklagte habe die Tat im Ermittlungsverfahren stets geleugnet und keine Unrechtseinsicht erkennen lassen, ist rechtsfehlerhaft. Angesichts der weiteren gegen eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung angeführten Erwägungen kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Versagung der Bewährungsaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 02.05.2016