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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

I ZR 194/15

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
SaatG Buchst. a § 2 Abs. 1 Nr. 1
SaatG § 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 194/15

DRsp Nr. 2017/9895

Vertrieb von Getreide als Saatgut i.S. des Saatgesetzes (SaatG); Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Die Beteiligten haben indes keinen Anspruch darauf, dass alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich beschieden werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. März 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ; SaatG Buchst. a § 2 Abs. 1 Nr. 1; SaatG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.

I. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 2. März 2017 nicht verletzt.

1. Der Senat hat ausgeführt, die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne von § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG vertrieben werde, sei mit Blick auf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten. Um dem gesetzlichen Schutzzweck - den wettbewerblichen Interessen der Saatgutverbraucher - Rechnung zu tragen, sei es erforderlich, den gesamten Veräußerungstatbestand zu berücksichtigen. Sei für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringe, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liege damit eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor. Das Berufungsgericht habe solche objektiven Umstände in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Die Revision zeige insoweit keine Rechtsfehler auf, sondern ersetze die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch eine abweichende Beurteilung. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, sie habe im relevanten Zeitpunkt über zertifiziertes Saatgut verfügt und schon deshalb keinen Anlass für den Verkauf von Konsumware zu Saatzwecken gehabt, bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung nicht auf eine mangelnde Fähigkeit der Beklagten zur Lieferung von Saatgut abgestellt, sondern dies vielmehr offen gelassen habe. Entscheidend sei, dass die Verwertung als Saatgut für die Beklagte aufgrund objektiver Umstände voraussehbar gewesen sei, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf ihre eigene Lieferfähigkeit von Saatgut angekommen sei. Die Bestimmung des in Rede stehenden Getreides zur Aussaat habe das Berufungsgericht daraus folgern können, dass die Landwirte ihre Felder witterungsbedingt neu hätten bestellen müssen und die Beklagte aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem betroffenen Landwirt gewusst habe, dass eine Verwendung des verkauften Konsumgetreides als Futtermittel nicht in Betracht gekommen sei. Das Berufungsgericht habe dahinstehen lassen können, ob der Landwirt nach zertifiziertem Saatgut gefragt habe, weil sich aus den Umständen bereits hinreichende Anhaltspunkte für die beabsichtigte Aussaat ergeben hätten. Dass der Landwirt keine Viehhaltung betrieben habe, sei der Beklagten nach nicht zu beanstandender Würdigung des Berufungsgerichts bekannt gewesen. Insoweit sei es auch nicht darauf angekommen, ob der Landwirt bereits früher Konsumware erworben habe. Auf die Höhe des Preises habe das Berufungsgericht ebenso wenig entscheidend abgestellt wie auf die Bezeichnung des Getreides als "Sommerweizen". Bei der seinerzeitigen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass witterungsbedingt vielfach eine neue Aussaat erforderlich gewesen sei, habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, der Landwirt werde sich rechtstreu verhalten. Diese Sichtweise führe nicht zu einem Verkaufsverbot für Konsumware im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres. Die Revision berücksichtige insoweit nicht, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde gelegen hätten, die deutlich für eine beabsichtigte Aussaat gesprochen hätten.

2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.

a) Der Senat habe sich nicht mit von der Beklagten in der Revisionsbegründung vorgetragenen objektiven Umständen auseinandergesetzt, die eine Bestimmung zur Aussaat kontraindiziert hätten. Die Beklagte habe sowohl ihre Lieferfähigkeit für zertifiziertes Saatgut als auch den Umstand geltend gemacht, der Landwirt habe sie nicht nach solchem Saatgut gefragt. Sie habe auch darauf verwiesen, der Landwirt habe bei ihr in der Vergangenheit mehrfach Konsumgetreide bezogen, ohne dass Anzeichen für eine Rechtsuntreue bestanden hätten. Indem der Senat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet habe, habe er den Kern und die Tragweite des Beklagtenvortrags verkannt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände habe die langjährige Geschäftsbeziehung ohne weiteres die Verdachtsmomente aufgewogen. Die vorgetragenen konkreten Gegebenheiten seien damit sehr wohl erheblich und aufklärungsbedürftig gewesen.

Die Beklagte habe mit der Revisionsbegründung ferner vorgetragen, eine etwaige Kenntnis davon, dass der Landwirt keine Tierhaltung mehr betrieben habe, habe sie nicht mit einer Aussaat der Konsumware rechnen lassen müssen. Landwirte handelten auch mit Futtergetreide, und der Landwirt habe ggf. einen Zukauf tätigen müssen, um eigene Lieferpflichten zu erfüllen. Auch dieses Vorbringen habe der Senat nicht berücksichtigt.

3. Die Gehörsrüge der Beklagten ist unbegründet.

a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133 , 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 , 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).

b) Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hat die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände berücksichtigt und sie in die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht einbezogen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 197/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 651/14