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BGH - Entscheidung vom 24.08.2017

3 StR 282/17

Normen:
StGB § 22
StGB § 23 Abs. 1
StGB § 240 Abs. 1
StGB § 240 Abs. 2
StGB § 240 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 282/17

DRsp Nr. 2017/15365

Versuchte Nötigung durch Bedrohung des Geschädigten mit dem Tode; Verdrängung der vollendeten Bedrohung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit versuchter Nötigung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 22 ; StGB § 23 Abs. 1 ; StGB § 240 Abs. 1 ; StGB § 240 Abs. 2 ; StGB § 240 Abs. 3 ;

Gründe

Die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte den Geschädigten mit dem Tode bedroht hat, um ihn - letztlich erfolglos - davon abzuhalten, jemandem von der Tat zu berichten, belegen eine versuchte Nötigung des Angeklagten gemäß § 240 Abs. 1 , 2 und 3 , §§ 22 , 23 Abs. 1 StGB . Diese verdrängt die vollendete Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342 ; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, StV 2015, 111 f.; LK/Rissing-van Saan, StGB , 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; Fischer, StGB , 64. Aufl., § 241 Rn. 7 mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar war die Tat in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch hat Bestand, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des schärferen Strafrahmens der versuchten Nötigung eine mildere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Trier, vom 20.02.2017