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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

III ZB 3/17

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen III ZB 3/17

DRsp Nr. 2017/3920

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 3. Februar 2016 - 1 W 5/16 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 17. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 393/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 5/16