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BGH - Entscheidung vom 14.02.2017

AnwSt (B) 4/16

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
AnwBl 2017, 671

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/16

DRsp Nr. 2017/5188

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten; Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderunggen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Vorinstanz: AnwG Oldenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1. AnwG 13/14
Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 11/15 (I 14)
Fundstellen
AnwBl 2017, 671