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BGH - Entscheidung vom 07.12.2017

III ZR 206/17

Normen:
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 257 S. 1
BGB § 398
BGB § 404
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 670 Abs. 1
BGB § 675 Abs. 1
HGB § 171 Abs. 1
HGB § 172 Abs. 4

Fundstellen:
BB 2018, 529

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen III ZR 206/17

DRsp Nr. 2018/264

Verjährung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders; Freistellung von der persönlichen Haftung für aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstandenen Verbindlichkeiten; Fälligkeit des Befreiungsanspruchs mit der Eingehung der Verbindlichkeit; Umwandlung der Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch;

Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Dem Befreiungsgläubiger ist es zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach - 2. Zivilkammer - vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 214 Abs. 1 ; BGB § 257 S. 1; BGB § 398 ; BGB § 404 ; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 670 Abs. 1 ; BGB § 675 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ; HGB § 172 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 11.400 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die B. ist Treuhandkommanditistin der N. & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 14. Juni 2005 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 30.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 2.250 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 11.400 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.

Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"... Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu.

...

Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 13.650,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 2.250,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 und 2006 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 11.400,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. ... einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können.

...

Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...."

Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"... Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. ...

...

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und um eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. ..."

Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 11.400 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 11.400 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 3. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Gemessen daran habe der Beklagte nicht bewiesen, dass die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Anlagegesellschaft bereits im Jahre 2010 fällig gestellt habe. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich, dass die Darlehensverbindlichkeiten jedenfalls noch nicht im Jahr 2010 zur Rückzahlung fällig gewesen seien. Für diesen Zeitraum liege weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung vor. Vielmehr hätten sich Darlehensvertragsparteien und die B. um eine Sanierung bemüht. Dies lasse sich auch den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen entnehmen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien. Die vorliegende Fallgestaltung gebe keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Denn damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Freistellungsansprüchen der Gläubiger die geschuldete Befreiung erst erzwingen könne, wenn seine eigene Verbindlichkeit fällig sei. Sonach habe die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs frühestens am Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen und erst nach Einleitung des Mahnverfahrens geendet.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) sei es der Klägerin nicht verwehrt, den Anspruch geltend zu machen. Die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Verhalten keinen Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Treugeber hätten zur (freiwilligen) Wiedereinzahlung der Hafteinlage bewegt werden sollen, um eine Insolvenz zu verhindern. Besonders schutzwürdig sei der Beklagte schon deshalb nicht, weil an ihn Ausschüttungen geleistet worden seien, denen keine Gewinne zugrunde gelegen hätten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint (siehe hierzu auch die Parallelfälle betreffenden Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, WM 2017, 2263 und III ZR 626/16, [...]).

1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 , 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670 , 675 Abs. 1 BGB . Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB ), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen, aus Liquiditätsüberschüssen der N. geleisteten Ausschüttungen (hier: 11.400 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von mehr als 946.000 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 , 50 f Rn. 18 f mwN).

2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 i.V.m. §§ 670 , 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung, von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB ); dies hat zur Folge, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerichtet auf Leistung von 11.400 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 , 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) schon vor der Abtretung geschehen ist.

3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404 , 214 Abs. 1 BGB ). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB ).

a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB ). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333 , 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).

b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).

c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB ).

aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 19930 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49 , 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277 , 278 Rn. 15; RGZ 78, 26 , 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB , § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung, da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

bb) Die Bedenken des Berufungsgerichts, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Freistellungsansprüchen der Gläubiger die geschuldete Befreiung erst erzwingen könne, wenn seine eigene Verbindlichkeit fällig sei, verfangen demgegenüber nicht. Ist die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, kann der Befreiungsgläubiger schon vor der Fälligkeit der Drittforderung Zahlung an sich selbst verlangen und dies dementsprechend gegenüber dem Befreiungsschuldner auch erzwingen.

d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B. gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.

aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B. in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste.

(1) Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen Treugeber-Kommanditisten) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Sie war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B. nach § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der B. nach § 257 Satz 1 i.V.m. §§ 670 , 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N. noch unmittelbar der B. gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 , 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.

(2) Die vorerwähnten Umstände sind zwischen den Parteien dieses Verfahrens nicht streitig und dem erkennenden Senat auch aus mehreren Parallelprozessen bekannt.

Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber einwendet, die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin sei 2010 noch nicht sicher zu erwarten gewesen, weil nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts die Höhe des Finanzbedarfs für die Darlehensrückzahlung erst im Mai 2011 festgestanden habe, nachdem Klarheit über die Veräußerung und/oder Vermietung der verbliebenen Containerchassis herbeigeführt worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.

Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Passagen des Berufungsurteils lauten dahin, dass vor Mai 2011 die (genaue) Höhe des nach Abzug der Erlöse für die Containerchassis noch offenen Teils der Darlehensforderung nicht festgestanden habe; deren Ermittlung sei zu dieser Zeit noch davon abhängig gewesen, ob und inwieweit die restlichen Containerchassis von dem Investor, der Fahrzeugwerk K. GmbH, gemietet oder gekauft würden. Wie sich aus den Schreiben vom 12. November 2010, vom 10. Dezember 2010 sowie vom 13. Dezember 2010 ergibt, stand Ende 2010 allerdings nicht mehr im Zweifel, dass eine Inanspruchnahme der B. - und über diese: der mittelbaren Kommanditisten (also auch des Beklagten) - in voller Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen erfolgen müsse und werde, weil auch unter Berücksichtigung der in Aussicht stehenden Erlöse für die Vermietung oder Veräußerung der Containerchassis eine Darlehensrestforderung der Klägerin in einem noch größeren Umfang verbleiben werde. Somit bestand Ende 2010 zwar noch keine Klarheit über die genaue Höhe der restlichen Darlehensforderung, wohl aber darüber, dass diese den Umfang der Ausschüttungen in jedem Falle überschreiten würde.

bb) Die zur Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch führenden Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.

4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) der Geltendmachung des Klageanspruchs entgegenstehen.

5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO ). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 7. Dezember 2017

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 101/15
Fundstellen
BB 2018, 529