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BGH - Entscheidung vom 20.07.2017

III ZR 63/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen III ZR 63/17

DRsp Nr. 2017/10382

Unzulässigkeit einer nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge; Rechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 zu wertende Antrag der Klägerin "auf Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 13. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit er sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss bezieht, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit er sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bezieht. Der Senat hat auch insoweit in seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Eingabe der Klägerin keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen.

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 27/13
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/15