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BGH - Entscheidung vom 28.03.2017

4 StR 52/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 182

BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 52/17

DRsp Nr. 2017/5200

Unzulässigkeit des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:

Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 , 289).

Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 14.11.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 182