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BGH - Entscheidung vom 12.07.2017

1 StR 627/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 1 StR 627/16

DRsp Nr. 2017/10370

Unzulässigkeit der Weiterbehandlung einer Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 11. und 17. April 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017 als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 erhebt der Verurteilte Dienstaufsichtsbeschwerde und beantragt gleichzeitig die Weiterbehandlung seiner Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs sieht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen und hat den Schriftsatz des Verurteilten vom 7. Mai 2017 zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an den Senat weitergeleitet.

2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 08.07.2016