Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

V ZB 119/16

Normen:
FamFG § 70 Abs. 4
AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2
FamFG § 70 Abs. 4
AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2
FamFG § 70 Abs. 4
FamFG § 427
FamFG § 428 Abs. 1
AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2
AufenthG § 62
AsylVerfG § 18a
GG Art. 104 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen V ZB 119/16

DRsp Nr. 2017/5911

Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens"; Einordnung dieses Aufenthalts als Freiheitsentziehung

AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 4 ; FamFG § 427 ; FamFG § 428 Abs. 1 ; AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2; AufenthG § 62 ; AsylVerfG § 18a; GG Art. 104 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er traf am 29. März 2016 aus Chicago kommend am Flughafen Frankfurt am Main ein. Er stellte einen Asylantrag und wurde daraufhin zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 18a AsylVerfG in einer Asylbewerberunterkunft im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die beteiligte Behörde verweigerte dem Betroffenen die Einreise. Seine Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. April 2016 ab. Diese Entscheidung wurde der beteiligten Behörde am 18. April 2016 bekannt gemacht. Am 19. April 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag den weiteren Aufenthalt des Betroffenen am Flughafen Frankfurt am Main bis einschließlich 21. Juni 2016 an.

Der Betroffene hat beantragt festzustellen, dass seine Unterbringung am Flughafen in der Zeit vom 16. April 2016 bis zum 19. April 2016 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses vom 19. April 2016 festgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Freiheitsentziehung bereits ab dem 16. April 2016 rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass die Unterbringung des Betroffenen auf dem Gelände des Flughafens ab dem 16. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016 eine Freiheitsentziehung sei. Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 ( 20 W 9/15) an, wonach die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVerfG eine Freiheitsentziehung darstelle, die einer richterlichen Anordnung bedürfe. Rechtswidrig sei die Unterbringung des Betroffenen wegen der fehlenden richterlichen Anordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG aber nicht schon ab dem 16. April 2016, sondern erst ab dem 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016. Am 16. April 2016 sei das Asylverfahren aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei für die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn diese am Folgetag erlassen worden wäre. Dies wäre unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Anfertigung eines behördlichen Haftantrages "unverzüglich" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gewesen.

III.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG angeordnet worden sind (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, [...] Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, [...] Rn. 3 f.). Entschieden hat der Senat zudem (Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, [...]), dass nichts anderes gilt für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG bzw. jetzt: § 62 Abs. 5 AufenthG ). Hintergrund hierfür ist die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG . Auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist "nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden. Hieraus wird deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

2. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine lediglich vorläufige Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 428 Abs. 1 und 2 FamFG , die gemäß § 70 Abs. 4 FamFG einer Überprüfung durch eine Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (InfAuslR 2016, 192 ) handelt es sich bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens" auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flughafen ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheitsentziehung. Dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen und deshalb den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens ab dem 16. April 2016 als Freiheitsentziehung bewertet.

b) Ob diese rechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist, bedarf keinerEntscheidung.

aa) Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde. Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

bb) So liegt der Fall hier. Die beteiligte Behörde hat unter ausdrücklicher Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2016 Anlass zur Einholung einer richterlichen Anordnung gesehen und - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an sie - einen entsprechenden Antrag gestellt.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, [...]). Sie vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu eröffnen, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist hier mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 6, siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 ). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist genügt, weil der von der vorläufigen Anordnung Betroffene die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Überprüfung stellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

IV.

Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG .

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 631/16
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 118/16