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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

VI ZR 531/16

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen VI ZR 531/16

DRsp Nr. 2017/9747

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 39/12
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 24/16