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BGH - Entscheidung vom 04.04.2017

1 StR 59/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 1 StR 59/17

DRsp Nr. 2017/5709

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet hat, dass die Verteidigung keine Einsicht in die bei der Polizei vorliegenden Datensätze (Audiodateien/SMS) aus der Telekommunikationsüberwachung beim Angeklagten erhalten hat, kann der Senat insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten ausschließen, dass das Urteil auf der Verweigerung einer umfassenden Akteneinsicht beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 09.11.2016