BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 1 StR 59/17
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet hat, dass die Verteidigung keine Einsicht in die bei der Polizei vorliegenden Datensätze (Audiodateien/SMS) aus der Telekommunikationsüberwachung beim Angeklagten erhalten hat, kann der Senat insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten ausschließen, dass das Urteil auf der Verweigerung einer umfassenden Akteneinsicht beruht.