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BGH - Entscheidung vom 09.02.2017

IX ZB 86/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen IX ZB 86/16

DRsp Nr. 2017/3204

Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2. Prozesskostenhilfe kann deshalb mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Landshut, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 33/13
Vorinstanz: LG Landshut, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1668/16