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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

X ZR 119/16

Normen:
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280
BGB § 333
BGB § 362 Abs. 1

Fundstellen:
ZEV 2018, 301

BGH, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen X ZR 119/16

DRsp Nr. 2018/1172

Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den Zedenten

Eine objektive Bereicherung durch Schenkung ist nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch zugewendet wird. Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 ; BGB § 333 ; BGB § 362 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertragung von Wertpapieren.

Die verstorbene Schwester des Beklagten (Erblasserin) führte zu Lebzeiten bei der Sparkasse ... (nachfolgend: Sparkasse) ein Wertpapierdepot, in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl befanden, wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall", in dem der Beklagte und sein Sohn als Begünstigte benannt sowie bestimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit-)Eigentum an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie, dass die Begünstigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertragung dieses (Mit-)Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen können. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem Sohn vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet.

Etwa zwei Monate vor ihrem Tod am 17. November 2012 setzte die Erblasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des Klägers als Erbin ein. Unter dem 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärte der Beklagte - nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit der Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbliebene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle - zusammen mit seinem Sohn die Freigabe des Depots an die Mutter des Klägers und bat die Sparkasse, jener die Wertpapiere zu überlassen. Im Sommer 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an, die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am 8. Mai 2014 trat die Mutter des Klägers alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betreffend das Wertpapierdepot an den Kläger ab.

Die Klage auf Übertragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpapiere hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte und sein Sohn hätten mit den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 ihren gegenüber der Sparkasse bestehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abgetreten. Auch wenn im Schreiben vom 26. Februar 2013 unter anderem erklärt werde, das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurückweisung nach bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vorlage der Schreiben ihre Ansprüche bei der Sparkasse angemeldet habe. Damit sei zugleich eine darin liegende Schenkung vollzogen und deren Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden.

Der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Wertpapiere stehe nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des Klägers sei vereinbart gewesen, nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wertpapiere, sondern allenfalls deren Wert - nach Abzug von Steuern - zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch treuwidriges Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom 20. November 2001 bis zuletzt wirksam war, keiner Anpassung wegen veränderter Umstände gemäß § 313 BGB zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgerichts, den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen Willenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 auf Übertragung der Wertpapiere bejaht. Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der weiteren, an ihn erfolgten Abtretung vom 8. Mai 2014 geltend machen könnte.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärungen in den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 als rechtlich wirksam erachtet; die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.

Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des Anspruchs des Beklagten und seines Sohnes gegenüber der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

b) Die Abtretung begründete hingegen keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten (und seinen Sohn).

Das Berufungsgericht kommt auch für das dieser Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft - insoweit zutreffend - nicht zu einer Auslegung, wonach der Beklagte und sein Sohn sich zu mehr als der Vornahme dieser Abtretung hätten verpflichten wollen, denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere, sondern nur Inhaber des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs. Mit der Abtretung dieses Übertragungsanspruchs sollte es deshalb sein Bewenden haben. Der Übertragungsanspruch wurde vom Beklagten und seinem Sohn mit den beiden genannten Schreiben erfüllt und ist damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB ).

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

1. Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines anderen Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtretung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetretenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs geworden und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen.

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Mutter des Klägers ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem Sohn) eine Abtretung des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Schenkungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des Klägers nur als Beauftragte des Beklagten (und seines Sohnes) die Wertpapiere veräußern, die anfallenden Steuern entrichten und ihm (und seinem Sohn) den Restwert auskehren sollte. Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des Klägers weder einen eigenen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. Staudinger/ Martinek/Omlor, BGB , Neubearb. 2017, § 662 Rn. 44).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Abtretung habe ein Schenkungsvertrag zugrunde gelegen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe für die rechtliche Einordnung des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, gemäß den weiteren Vereinbarungen mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärten Abtretung habe diese dem Beklagten und seinem Sohn den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Steuern in Geld geschuldet.

a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229 , 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Die gewollte Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB ) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB ) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB ) zuzubilligen.

Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesondere im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 , 182 f. unter II 3).

Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 17). Eine Gegenleistung kann sich als Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Vertragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238 , 242).

b) Da die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten den Wert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den Beklagten und seinen Sohn hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Schenkung nicht vor. Die Mutter des Klägers ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des Wertpapierübertragungsanspruchs weder objektiv bereichert worden noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen. Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Übrigen an den Beklagten und seinen Sohn auszahlen müssen.

3. Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des erstmals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB als im Ergebnis zutreffend.

Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend, die Sparkasse habe keine Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertragungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der vorgelegten Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit für das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entgegen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen. Der Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertragung der Wertpapiere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt.

Ob ein solcher Anspruch vom Streitgegenstand der Klage umfasst und von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann dahinstehen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Beklagtenvorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch einem Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB die mit der Mutter des Klägers getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden Anspruch auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann.

IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. September 2017

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 531/14
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 409/15
Fundstellen
ZEV 2018, 301