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BGH - Entscheidung vom 04.05.2017

IX ZR 89/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 367 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IX ZR 89/16

DRsp Nr. 2017/6521

Tilgung der titulierten Forderung durch Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 366 Abs. 2 ; BGB § 367 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulierten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungswirkung nach § 366 Abs. 2 , § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391 ; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, WM 2014, 2187 ) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 534/15
Vorinstanz: OLG München, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 199/16