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BGH - Entscheidung vom 28.06.2017

I ZR 167/15

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 167/15

DRsp Nr. 2017/9084

Streitwertbemessung bei Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände); Verschiedene Streitgegenstände bei einem einheitlichen Klagebegehren; Erkennbar unterschiedliche Ausgestaltung der zusammentreffenden Ansprüche aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung

Tenor

Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 390.000 € festgesetzten Streitwert entfallen 300.000 € auf den Unterlassungsantrag, 75.000 € auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und 15.000 € auf den Auskunftsantrag.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 300.000 € bemessen. Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 € (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Streitwert von 15.000 € (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach beträgt der Streitwert insgesamt 390.000 €.

Der Streitwert war nicht im Hinblick darauf zu erhöhen, dass die Klägerin ihre Anträge im Eventualverhältnis auf vertragliche, sachenrechtliche bzw. deliktische und urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Zwar werden mehrere Ansprüche, die im Eventualverhältnis geltend gemacht werden, zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht.

Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). zu gewinnen. Sie macht geltend, die Nutzung der Spielsoftware zu gewerblichen Zwecken und insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bots verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt liegt nicht nur den vertraglichen und den sachenrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüchen zugrunde, sondern auch den urheberrechtlichen Ansprüchen, die maßgeblich vom Inhalt der Lizenzverträge bestimmt werden.

Im Streitfall ist bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen anwendbar sind. Die Klägerin stützt ihre Klageanträge darauf, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung an den Online-Spielen "World of Warcraft" und "Diablo III" teilgenommen haben, um durch die Analyse der Spielabläufe die für die Entwicklung der Automatisierungssoftware benötigten Informationen

Vorinstanz: LG München I, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 26527/13
Vorinstanz: OLG München, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 3427/14