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BGH - Entscheidung vom 15.08.2017

X ZR 116/15

Normen:
PatG § 121 Abs. 2 S. 2

BGH, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen X ZR 116/15

DRsp Nr. 2017/15888

Streitpatent betreffend eine elektrisch angetriebene Fahrrad-Kettengangschaltung; Rationelle und vereinfachte Gestaltung der Stromversorgung für den elektrischen Antrieb der Schaltmechanik ("derailleur") in der Handhabung; Beurteilung der Patentfähigkeit eines Patents

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand eines Patentanspruchs dem Fachmann nahegelegt gewesen wäre, wenn sich diesem kein hinreichend konkreter Anlass dafür bot, die Weiterentwicklung des Stands der Technik auf dem mit der Lehre des Patentanspruchs beschrittenen Weg zu suchen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Mai 2015 abgeändert.

Das europäische Patent 1 752 373 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:

1.

A bicycle derailleur apparatus comprising:

a derailleur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and a chain guide (14f) coupled to the mounting member (12f) and

driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and a power storing unit (20) providing operative voltage for the electrical drive unit,

characterized in that the power storing unit (20) is exclusively supported by the derailleur (97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) with a power storing element (32) that is detachably coupled to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) and that is configured as a battery comprising unit, wherein an electrical connector (36) is coupled to the mounting bracket (30) and structured to electrically couple to the power storing element (32) so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power storing element (32) without loosening the derailleur (97f) from the bicycle frame, wherein a lock unit (38) selectively locks the power storing element (32) to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30).

2.

The apparatus according to claim 1 wherein the power storing unit (20) is stationary relative to the mounting member (12f), in particular attached to the mounting member.

3.

The apparatus according to claim 1 or 2 wherein the mounting member (12f) is structured to be immovably mounted to the bicycle frame (102).

4.

The apparatus according to any one of claims 1 to 3 wherein the mounting member (12f) is structured to be mounted to the bicycle frame by a fastener (92), and wherein the power storing unit (20) is supported to the derailleur (97f) by the fastener.

5.

The apparatus according to any one of claims 1 to 4 wherein the mounting member (12f) comprises an attachment band.

6.

The apparatus according to any one of claims 1 to 5 wherein the chain guide (14f) is structured to move a bicycle chain (95) among a plurality of front sprockets attached to a pedal crank (96).

7.

The apparatus according to any one of claims 1 to 6 wherein the power storing unit (20) is disposed above the chain guide.

8.

The apparatus according to any one of claims 1 to 7 further comprising a coupling unit (16f) that couples the chain guide (14f) to the mounting member (12f) so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f), and wherein the power storing unit (20) is disposed forward of the coupling unit (16f).

9.

The apparatus according to any one of claims 1 to 7 wherein the power storing unit (20) is supported by the derailleur (97f) so that the bicycle frame is disposed between the power storing unit (20) and the chain guide (14f).

10.

10. The apparatus according to any one of claims 1 to 9 wherein the electric drive unit (18f) is supported by the derailleur (97f).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

PatG § 121 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. August 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen Patentanmeldung vom 9. August 2005 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 752 373 (Streitpatent), das 15 Ansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache (mit den hinzugefügten Durch- bzw. Unterstreichungen in der vor dem Patentgericht in erster Linie verteidigten Fassung):

"1. A bicycle derailleur apparatus comprising: a derailleur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and a chain guide (14f) coupled to the mounting member (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f); and

a power storing supply unit (20)providing operative voltage for the electrical drive unit,

characterized in that the power storing supply unit (20) is supported by the derailleur (97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) with a power supply (32) detachably coupled there to and uses an electrical connector so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power supply (32) without loosening the derailleur from the bicycle frame."

Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat das Streitpatent mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent in der vorstehend wiedergegebenen Fassung und hilfsweise weiter beschränkt verteidigt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung eines vor dem Patentgericht gestellten Hilfsantrags (im Folgenden nur Patentanspruch 1) und hilfsweise weiter beschränkt.

Entscheidungsgründe

I. Das Streitpatent betrifft eine elektrisch angetriebene Fahrrad-Kettengangschaltung.

1. Der Streitpatentschrift zufolge waren solche Schaltungen im Stand der Technik bekannt, beispielsweise aus der japanischen Offenlegungsschrift 2002-2571 (K2), wobei die Stromversorgungseinheit typischerweise zur Montage zusammen mit einer Trinkflaschenhalterung am Rahmen vorgesehen gewesen sei. Daran kritisiert das Streitpatent, dass die langen Verdrahtungswege zwischen der Energieversorgungseinheit und den übrigen Komponenten als unansehnlich empfunden werden konnten und dass damit erhöhter elektrischer Widerstand und dementsprechend gesteigerter Stromverbrauch einherging. Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent, das keine Aufgabe formuliert, mit Patentanspruch 1 eine Fahrrad-Gangschaltungsvorrichtung ("bicycle derailleur apparatus") vor, welche die folgenden, in Anlehnung an die patentgerichtliche Merkmalsgliederung bezifferten Merkmale umfasst:

1.

...

2.

einen Umwerfer 97f, der umfasst:

a derailleur 97f including

2.1

ein für die Montage an einem Fahrradrahmen 102 angepasstes Montageelement 12f und

a mounting member 12f adapted to be mounted to a bicycle frame 102 and

2.2

eine mit dem Montageelement 12f verbundene Kettenführung 14f, die von einer elektrischen Antriebseinheit angetrieben wird und sich relativ zum Montageelement 12f bewegt, und

a chain guide 14f coupled to the mounting member 12f and driven by an electrical drive unit so that the chain guide 14f moves relative to the mounting member 12f, and

3.

eine Stromversorgungseinheit 20,

a power storing unit 20

3.1

mit welcher die elektrische Antriebseinheit mit Strom versorgt wird.

providing operative voltage for the electrical drive unit.

4.

Die Stromversorgungseinheit 20 wird ausschließlich vom Umwerfer gestützt und

the power storing unit 20 is exclusively supported by the derailleur 97f and

5.

umfasst einen mechanischen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 und eine Speiseeinheit 32, die mit dem Bügel 30 lösbar verbunden ausgestaltet und

comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30 with (and) a power storing element 32, that is detachably coupled to the mounting bracket 30, and

5.1

als Batteriebehälter ausgelegt ist,

is configured as a battery comprising unit,

5.2

wobei ein elektrisches Anschlussteil 36 mit dem mechanischen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 verbunden und

wherein an electrical connector is coupled to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30 and

5.3

für den elektrischen Anschluss an die Speiseeinheit 32 ausgestaltet ist,

structured to electrically couple to the power storing element 32,

5.3.1

um Aufladen und Austausch durch Trennen und Abnahme der Speiseeinheit 32 zu ermöglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu müssen,

so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power storing element 32 without loosening the derailleur from the bicycle frame,

5.3.2

wobei die Speiseeinheit 32 ausschließlich durch eine Verriegelungseinheit 38 mit den mechanischen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 zusammengeschlossen ist.

wherein a lock unit 38 selectively locks the power storing element 32 to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30.

2. Vor dem Hintergrund der am Stand der Technik geübten Kritik betrifft Patentanspruch 1 nach der Gesamtheit seiner Merkmale das Problem, die Stromversorgung für den elektrischen Antrieb der Schaltmechanik ("derailleur") rationell und vereinfacht in der Handhabung zu gestalten.

3. Die Lösung des Streitpatents ergibt sich im Wesentlichen aus den Vorgaben in Merkmal 4 und der Merkmalsgruppe 5 betreffend die Gestaltung und Anordnung der die Stromversorgung betreffenden Vorrichtungselemente mit den Bezugszeichen 32 und 20.

a) Bei diesen Vorrichtungselementen handelt es sich zum einen um die als "power storing element 32" bezeichnete Speiseeinheit 32 (Merkmal 5) und zum anderen um die "power storing unit 20" genannte Stromversorgungseinheit 20 (Merkmal 3); in der Beschreibung - wie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, denen die europäische Patentanmeldung (K21) entspricht werden dafür synonym auch die Bezeichnungen "power supply 32" und "power supply unit 20" verwendet.

Die Speiseeinheit ist nach Merkmal 5.1 als Batteriebehälter für die Aufnahme von Primär- oder Sekundärspeicherzellen (Batterien, Akkus) ausgelegt ("... configured as a battery comprising unit"). Diese Speicherelemente können als einheitlicher Block von Behältnis und Zellen ("Akkupack") vorkonfektioniert sein.

Der Begriff Stromversorgungseinheit ("power storing unit") bezeichnet eine Sachgesamtheit, die aus der Speiseeinheit 32 und einem für deren Anbringung speziell ausgestalteten Vorrichtungselement 30 besteht.

b) Die Einheit 20 stützt sich nach Merkmal 4 ausschließlich am Umwerfer 97f, ab, mit dem die Kette von einem der an der Tretlagerachse angebrachten Kettenräder auf ein anderes geschaltet werden kann. Der Fachmann versteht Merkmal 4 dahin, dass das Vorrichtungselement 30 das ausschließliche Verbindungsglied für die Speiseeinheit 32 zum Umwerfer und damit mittelbar auch zum Rahmen des Fahrrads ist.

Die Anforderungen an die konstruktiv-gegenständliche Ausgestaltung des Elements 30 sind infolge dieser Zwecksetzung im Anspruch stark konkretisiert. Es ist als "mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30" gestaltet. Darunter ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) zu verstehen. Die Ausformung als ein solcher Bügel entspricht den technisch-konstruktiven Anforderungen an dieses Anbringungselement im Rahmen der von der streitpatentgemäßen Lehre angestrebten vereinfachten Handhabbarkeit der Stromversorgung des Schaltungsantriebs (oben Rn. #), derzufolge die Speiseeinheit 32 zum Aufladen oder Austausch einfach im Ganzen trenn- und abnehmbar sein soll (vgl. Merkmal 5.3.1).

Konstruktiv wird dies dadurch umgesetzt, dass die Speiseeinheit 32 zur Herstellung einer elektrischen Verbindung mit einem elektrischen Anschlussteil 36 verbunden wird (Merkmal 5.3), welches dafür gehaltert werden muss. Als Halterung ist im Rahmen der streitpatentgemäßen Lehre in zweierlei Hinsicht das Element 30 vorgesehen. Es soll einerseits als Stütze für das Anschlussteil 36 dienen, mit dem die Speiseeinheit verbunden werden soll, damit Strom fließen kann (Merkmale 5.2, 5.3), andererseits soll die Speiseeinheit über dieses Element am Umwerfer abgestützt werden (Merkmal 4). Diese Doppelfunktion erfüllt es in der Ausgestaltung als ein Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel), wie dies die nachstehend eingefügten Figuren 4 (links) und 5 (rechts) aus seitlicher und rückwärtiger Perspektive exemplarisch zeigen.

Der Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 besteht aus einem Körper 34, der in mehrere gegeneinander versetzt gegeneinander angeordnete Abschnitte 34a-34e aufgegliedert ist. Die Speiseeinheit lagert auf einem zentralen Sockelabschnitt 34a und einer daran angebrachten Tellerfeder 42. Über eine Lasche 34c ist der Bügel 30 mit dem Bolzen 40 am Anbauelement 12f des Umwerfers angeschraubt. Am Abschnitt 34b ist das für die Herstellung der Stromversorgung dienende Anschlussteil 36 ("connector") mit der Schraube 44 fixiert. Dieses Teil weist für den komplementären Eingriff mit dem Anschlusselement 32a der Speiseeinheit ein Vorsprungselement 36a und elektrische Kontakte 36b und 36c auf.

Die Speiseeinheit besteht aus der Aufnahme 32a, die so bemessen ist, dass darin mehrere Sekundärakkumulatoren oder Batterien Platz finden können, und dem Anschlussteil 32b, das die Aufnahme 32a nach oben abschließt und bei der Montage über eine Steckverbindung mit dem an dem Bügel 30 fest angebrachten Anschlussteil 36 verbunden wird, so dass Strom fließen kann. Das Verriegelungselement 38 schließt das Anschlusselement 32b mit dem Bügel 30 zusammen (Merkmal 5.3.2), wodurch insbesondere verhindert wird, dass die zwischen der Speiseeinheit 32 und dem Anschlussteil 36 bestehende Steckverbindung sich während der Fahrt durch Erschütterungen oder Ähnliches lösen und die Aufnahme abfallen könnte. Wird die Verriegelung durch Betätigung des Elements 50 aufgehoben, kann die Speiseeinheit 32 leicht vom Anschlussteil 36 abgezogen werden.

II. Das Patentgericht hat, soweit dies zur Beurteilung der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 von Bedeutung ist, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ein Gegenstand, der die Merkmale 1 bis 5 umfasse und außerdem ein Anschlussteil 36 vorsehe, um Trennen und Aufladen der Speiseeinheit zu ermöglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu müssen (Merkmal 5.3 teilweise und Merkmal 5.3.1) sei dem Fachmann durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 6-48368 (K11) nahegelegt. Die dortigen Figuren 5, 6 und 7 zeigten einen elektrisch zu schaltenden Umwerfer mit den Merkmalen 1 bis 3.1 und mit einem der Stromversorgungseinheit 20 entsprechenden Behälter. Dieser könne für sich als Halterung i. S. von Merkmal 5 gelesen werden, wobei der Fachmann voraussetze, dass der Halter in K11 dort zu den Polkappen der dargestellten Batterien bzw. Akkus komplementäre Kontaktstücke für die elektrische Verbindung aufweise; die Batterien selbst stellten insoweit die lösbar gekoppelte und mit einem elektrischen Anschlusselement an der Halterung 30 angebrachte Speiseeinheit (Merkmal 5) dar. Diese Stromversorgungseinheit werde i. S. von Merkmal 4 vom Umwerfer getragen und sei, wie Figur 7 von K11 zeige, angeschraubt. Eine entsprechende Schraubverbindung für Halterung 30 und Umwerfer sehe auch das Streitpatent in dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel vor.

Soweit der in K11 gezeigte Batteriebehälter zusätzlich durch eine im oberen Bereich angebrachte Schelle mit dem Sitzrohr verbunden sei, möge der darauf verzichtende Gegenstand von Patentanspruch 1 neu sein, angeregt durch den insoweit durch K11 selbst aufgezeigten Weg der Substitution einer gesonderten Befestigung der Speiseeinheit mittels Schelle durch eine Befestigung an Bestandteilen der Kettenumwerfereinheit habe es jedoch im konstruktiven Ermessen des Fachmanns gelegen, diese offensichtlich der Baugröße bzw. dem Gewicht der Speiseeinheit (bei K11 mit vier Batterien oder Akkus) geschuldete, von der Kettenumwerfereinheit unabhängige zusätzliche Befestigung wegzulassen.

Die Präzisierung des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch die Merkmale 5.2 und 5.3.2 und seine Ergänzung um die Merkmale 5.1 und 5.3.2 rechtfertige eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit nicht.

Neben der deutschen Offenlegungsschrift 101 22 130 (K3) zeige die USPatentschrift 6 669 220 ein elektrisches Ansteuerungssystem für Umwerfer mit einer i. S. der Merkmale 5 und 5.1 Batterien einschließenden Speiseeinheit 32. D1 ersetze dabei das in K3 noch vorgesehene Kabel mit endseitiger Steckverbindung zur Bereitstellung der Speisespannung, wie aus den nachfolgend eingefügten Figuren 1 und 2 ersichtlich, durch am Batteriebehälter angebrachte Kontaktringe 12, 14 und am Montagehalter für diesen Behälter vorgesehene Kontaktstifte 17,18.

III. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg.

1. Das Patentgericht hat allerdings zu Recht in K11 den fachmännischen Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung des Stands der Technik gesehen. Das beruht darauf, dass der der Speiseeinheit 32 entsprechende Batteriebehälter bei K11 bereits am Umwerfer vorgesehen ist, wodurch der in der Beschreibung kritisierte lange Verdrahtungsweg zu dieser Schaltungskomponente hin entfällt und der Stromverbrauch infolge des verkürzten Widerstandswegs entsprechend reduziert ist.

2. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts kann jedoch nicht die Wertung getroffen werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch K11 nahegelegt gewesen wäre.

a) Wie aus den nachfolgend eingefügten Figuren 5 und 7 des Dokuments ersichtlich ist, ist in K11 für die Aufnahme der Batterien 69 ein Gehäuse 67 (casing) mit Abdeckung 68 vorgesehen, das zum einen mit einer Schraube am Umwerfer und zum anderen mit einer zusätzlichen Schelle am Sitzrohr 2a des Rahmens befestigt ist. Damit ist der Batteriebehälter in K11, wie das Patentgericht an sich nicht verkannt hat, nicht ausschließlich am Umwerfer abgestützt (Merkmal 4). K11 zeigt aber auch keinen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 zur Halterung eines solchen Elements i. S. von Merkmal 5 und in der Folge auch keine dem Merkmal 5.2 und der Merkmalsgruppe 5.3 entsprechende Anordnung.

b) Danach bot K11 dem Fachmann keinen hinreichend konkreten Anlass dafür, die Weiterentwicklung des Stands der Technik auf dem mit der Lehre von Patentanspruch 1 beschrittenen Weg zu suchen.

Der Fachmann mag, wie die Klägerin meint, am Prioritätstag Anlass gesehen haben, die in K11 beschriebenen vier einzelnen Batterien (Beschreibung Abs. 37) durch eine einzige Einheit ("Akkupack") zu ersetzen. Um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, musste er aber zusätzlich statt des Gehäuses 67, 68 einen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 als alleiniges Bindeglied zwischen Umwerfer und Stromversorgungseinheit 20 und zugleich als Träger für das Anschlussteil 36 und zudem eine mit dem Anschlussteil 36 komplementär zusammenfügbare Speiseeinheit 32 vorsehen, um diese beiden Elemente allein mit einem Verriegelungselement 38 zusammenschließen. Das machte so komplexe konstruktiv ineinander greifende Maßnahmen erforderlich, dass dies nicht mehr als eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fachmann mögliche Weiterentwicklung des von K11 repräsentierten Stands der Technik bewertet werden kann.

c) Die zusätzliche Berücksichtigung von K3 und D1 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

D1 zeigt mit der eingefügten Figur 6

zwar eine Ausführungsform, bei der die Halterung 111 des dortigen Batteriebehälters 113 an der Unterseite des Tretlagergehäuses angeschraubt wird, so dass der stabförmige Batteriebehälter im Wesentlichen parallel zum Schrägrohr des Rahmens formschlüssig auf die zylindrische Halterung 112 gesteckt werden kann. Wie aus dieser Ausführungsform in naheliegender Weise der Gegenstand von Patentanspruch 1 insbesondere mit einer Verriegelung 38 entwickelt werden kann, zeigt das Patentgericht aber nicht nachvollziehbar auf und dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

IV. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich im Umfang von Patentanspruch 1 auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

1. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem Hauptantrag ist aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen zulässig.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch im Lichte der offenkundig vorbenutzten Gangschaltungskomponente "Mavic Mectronic" (Anlage K10) patentfähig.

Dieses Modell betrifft ein elektrisch angetriebenes Schaltwerk (entsprechend dem "derailleur 97r"). Es mag die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 3, 3.1, 4, 5.3.1 und 5.3.2 offenbaren. Die Aufnahme für die zur Stromversorgung vorgesehene Knopfzelle mag auch noch als zur Batterieaufnahme ausgelegtes Behältnis i. S. von Merkmal 5.1 aufgefasst werden können. Jedoch zeigt K10 keine Lösung, bei der ein der Stromversorgungseinheit 20 entsprechendes Vorrichtungselement gemäß Merkmal 5 lösbar mit einem Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 verbunden wäre.

Ebenfalls nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 und 5.3. Die aus einer Knopfzelle bestehende Speiseeinheit kann zwar ohne Lösen des Schaltwerks entnommen werden und der zu ihrer Befestigung dienende Deckel mag als Verriegelungseinheit im Sinne von Merkmal 5.3.2 anzusehen sein. Die elektrische Verbindung wird aber nicht allein mittels eines über einen Trag- und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 mit dem Schaltwerk verbundenen Anschlussteils hergestellt.

K10 unterscheidet sich somit signifikant von der mit Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Lösung. Eine hinreichend konkrete Anregung zu deren Auffindung kann in dieser Vorbenutzung deshalb nicht gesehen werden.

3. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wie die Klägerin nicht verkennt, weiter ab und bedürfen keiner näheren Erläuterung.

4. Die Unteransprüche haben mit Patentanspruch 1 Bestand.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. August 2017

Vorinstanz: BPatG, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 60/12 (EP)