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BGH - Entscheidung vom 14.03.2017

4 StR 646/16

Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 226 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 173

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 646/16

DRsp Nr. 2017/5724

Strafschärfende Berücksichtigung der konkreten Ausführung der gefährlichen Körperletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs; Annahme von Gesetzeskonkurrenz

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194 , 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; SSWMomsen/Momsen-Pflanz, StGB , 3. Aufl., § 224 Rn. 40; NK/Paeffgen, StGB , 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB , 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23 , 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 226 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 09.09.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 173