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BGH - Entscheidung vom 28.03.2017

2 StR 5/17

Normen:
StGB § 27 Abs. 2 S. 2
StGB § 49 Abs. 1
BtMG § 29a Abs. 1
BtMG § 29a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 5/17

DRsp Nr. 2017/6262

Strafrahmenverschiebung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2 S. 2; StGB § 49 Abs. 1 ; BtMG § 29a Abs. 1 ; BtMG § 29a Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zu den Einziehungsentscheidungen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ), führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht erkennbar beachtet. Zwar hat die Strafkammer den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe bei der Prüfung, ob der Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde zu legen ist, in den Blick genommen; sie hat indes aufgrund einer Gesamtwürdigung keinen minder schweren Fall angenommen und ist vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, ohne die obligatorische Strafrahmenverschiebung zu beachten. Der Senat kann ungeachtet der moderaten Strafe letztlich nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Strafrahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 06.09.2016