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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

IV ZR 354/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 354/15

DRsp Nr. 2017/1202

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Übersteigens des Beschwerdebetrags; Zahlungsanspruch wegen Pflichtverletzung eines Steuerberaters i.R.d. Berufshaftpflichtversicherung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 22. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.413,04 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; sie wäre auch unbegründet.

I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters wegen von diesem begangener Pflichtverletzungen in Anspruch. Der geltend gemachten Forderung in Höhe von 22.240,37 € liegt eine Hauptforderung in Höhe von lediglich 10.000 € zugrunde. Der Mehrbetrag beruht auf zur Insolvenztabelle festgestellten Zinsen in Höhe von 2.827,33 € und Kosten des Haftpflichtprozesses in Höhe von 9.413,04 €.

Zwar sind die begehrten Kosten des Haftpflichtprozesses nach der Rechtsprechung des Senats im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW -RR 2015, 1340 Rn. 5; Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I., [...] Rn. 34). Der geltend gemachte Zinsanspruch bleibt jedoch als Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6).

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 268/12