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BGH - Entscheidung vom 11.05.2017

III ZB 31/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen III ZB 31/17

DRsp Nr. 2017/7247

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 14. März 2017 ( 7 T 40/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 859,32 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; GVG § 133 ;

Gründe

I.

Die als "Zurückweisung, hilfsweise sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beklagten gegen den vorgenannten Beschluss ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Denn gegen den Beschluss vom 14. März 2017 ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ). Im Übrigen ist sie auch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO , § 133 GVG ).

Für die Festsetzung des Streitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der 859,32 € betragende Wert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich (vgl. die st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 ; vom 17. August 2010 - XI ZB 33/09, BeckRS 2010, 21067 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15, NJW-RR 2016, 127 Rn. 8).

Vorinstanz: AG Cottbus, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 59/17
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 40/17