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BGH - Entscheidung vom 25.01.2017

IX ZB 107/16

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen IX ZB 107/16

DRsp Nr. 2017/2418

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung ( InsO )

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. November 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Münster, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 IK 27/14
Vorinstanz: LG Münster, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 758/16