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BGH - Entscheidung vom 09.02.2017

III ZA 4/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen III ZA 4/17

DRsp Nr. 2017/3074

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 29. Dezember 2016 - 1 W 26/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 1 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 8. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts F. vom 24. März 2016 - 2-04 O 14/16 - zurückgewiesen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO ).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, [...] Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, [...]).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 14/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 26/16