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BGH - Entscheidung vom 07.02.2017

IX ZB 108/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen IX ZB 108/16

DRsp Nr. 2017/2614

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Verfahren IX ZB 108/16 und IX ZB 109/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), noch die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Berlin-Spandau, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 11/16
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 54/16