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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

V ZR 233/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 928

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 233/16

DRsp Nr. 2017/8699

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Entfallen der Rechtshängigkeit des Hilfsantrags

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. September 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 56.242,11 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 928 ;

Gründe

I.

Der im Jahr 2014 verstorbene Vater des Klägers verkaufte der Beklagten im Jahr 2004 ein Hausgrundstück und ein landwirtschaftliches Grundstück. Die Kaufpreisforderung von rund 56.000 € sollte durch die Übernahme einer Darlehensschuld erfüllt werden. Später stellte sich heraus, dass die Darlehensschuld nicht bestand. Es kam zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, in deren Verlauf die Beklagte das Eigentum an dem Hausgrundstück gemäß § 928 BGB aufgab. Der Kläger als Erbe der verstorbenen Eltern verlangt die Zahlung des Kaufpreises. Hilfsweise hat er in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des landwirtschaftlichen Grundstücks und hinsichtlich des Hausgrundstücks zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.000 € zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger erreichen, dass dem Hilfsantrag stattgegeben wird.

II.

Die auf die vermeintliche Abweisung des Hilfsantrags beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Da das Berufungsgericht über den Hilfsantrag nicht entschieden hat und dieser nicht mehr rechtshängig ist, fehlt es an einer Beschwer des Klägers (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO ). Richtig ist zwar, dass der ausweislich des Protokolls vom 7. April 2015 in erster Instanz gestellte Hilfsantrag auch in zweiter Instanz angefallen ist, nachdem das Landgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220 f.). Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag aber übersehen und versehentlich nicht über ihn entschieden. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser Antrag in dem angefochtenen Urteil - ebenso wie in dem Urteil des Landgerichts - nicht erwähnt wird. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag hätte der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nur durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO ) und einen daran anschließenden Antrag auf Ergänzung des Urteils (§ 321 ZPO ) erreichen können. Da er solche Anträge nicht fristgerecht gestellt hat, ist die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags entfallen (vgl. zum Ganzen BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 , 791; BAG, NZA 2008, 1028 Rn. 14 f.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1521/14
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 132/15