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BGH - Entscheidung vom 11.09.2017

IX ZR 209/17

Normen:
ZPO § 579 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 209/17

DRsp Nr. 2017/14533

Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung eines Senats; Notwendige schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes; Schlüssige Darlegung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

Tenor

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 ;

Gründe

1. Für die Entscheidung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" ist der IX. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichthofs für das Jahr 2017 dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b). Der IX. Zivilsenat ist der Vertretersenat des XII. Senats (vgl. B. VI. 2. a) aa). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 379/09, nv Rn. 6).

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der für ihre Statthaftigkeit notwendigen schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, nv Rn. 7 mwN). Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur wegen der dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe statt.

a) In der Behauptung, eine ordnungsgemäße Abgabe des Verfahrens durch den X. an den XII. Zivilsenat sei unterblieben, liegt keine schlüssige Darlegung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Das Gegenteil ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017. Die Eintragung des Verfahrens war zunächst beim X. Zivilsenat vorgenommen worden, weil dieser Senat gemäß A. I. X. Nr. 12 für alle Entscheidungen zuständig ist, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt. Im Hinblick auf die sich aus den Instanzakten ergebende Zuständigkeit ist das Verfahren dann gemäß A. I. XII. Nr. 5 a) an den XII. Zivilsenat abgegeben worden.

b) Hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit des XII. Zivilsenats fehlt es an einer Darlegung, warum der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen (§ 579 Abs. 2 ZPO ). Dies dürfte ausscheiden, weil der Beklagte in seiner Anhörungsrüge gerade eine Entscheidung jenes Senats begehrt hatte.

c) Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Der Beklagte macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, welche er bereits in seiner Anhörungsrüge vorgebracht hatte.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urschriften der Beschlüsse vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 mit den Namensunterschriften der dort erkennenden Richter in dem beim Bundesgerichthof verbliebenen Senatsheft enthalten sind (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO , BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 323/13, nv Rn. 6).

Vorinstanz: AG Köln, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 222 C 26/14
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 121/16