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BGH - Entscheidung vom 28.04.2017

1 StR 399/16

Normen:
StPO § 33a

BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 StR 399/16

DRsp Nr. 2017/6541

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 20. April 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a;

Gründe

1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 22. März 2017 als unzulässig und jedenfalls auch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. April 2017 wandelt der Verurteilte seine unzulässige Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung um und listet als Ergänzung zum bisherigen Vortrag Beweise für seine Unschuld auf.

2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

Vorinstanz: LG München I, vom 15.02.2016