BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen VI ZA 48/16
DRsp Nr. 2017/5860
Statthaftigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. November 2011 wäre als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht überschreitet ( § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, MDR 2011, 1251 ).
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 639/15
Vorinstanz: AG Eilenburg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 1113/06
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