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BGH - Entscheidung vom 19.06.2017

IX ZA 15/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen IX ZA 15/17

DRsp Nr. 2017/9734

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 2017 wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar das gemäß § 544 ZPO grundsätzlich statthafte Rechtsmittel. Sie ist vorliegend jedoch unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147 ), ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit welcher dieser weitere Zahlungsansprüche in Höhe von lediglich 11.184,68 € geltend gemacht hat.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 432/13
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 U 45/16