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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

IX ZR 28/17

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen IX ZR 28/17

DRsp Nr. 2017/4739

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.218,29 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 3 ; ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, weil dem Berufungsführer gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, dasjenige Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO ). Dies ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO .

Sie ist jedoch vorliegend unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147), ist

§ 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen worden, mit dem die Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 1.218,29 € abgewiesen worden war.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig hiervon auch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) unterzeichnet worden ist.

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 105/16
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 S 37/16