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BGH - Entscheidung vom 09.11.2017

I ZB 64/17

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen I ZB 64/17

DRsp Nr. 2017/16756

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. Juni 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 107/17
Vorinstanz: LG Verden, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 66/17