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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

III ZB 95/16

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen III ZB 95/16

DRsp Nr. 2017/9287

Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristsachen; Überlassung der Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Allerdings müssen die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden, auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2016 - 11 U 703/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 1 haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 8.315,36 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 238 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer Überflutung ihres Grundstücks im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 27. April 2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 28. Juni 2016 (Dienstag) ist die vom gleichen Tage datierende Berufungsbegründung per Telefax bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der - am Ende des 27. Juni 2016 abgelaufenen - Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger am 4. Juli 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Sie haben in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass die seit Jahren in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte P. das am 27. April 2016 eingegangene Urteil mit dem Eingangsstempel für diesen Tag versehen habe. Entsprechend habe sie sowohl die Frist für die Einlegung der Berufung als auch für die Berufungsbegründung auf den 27. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 berechnet und alsdann beide Fristen im Fristenkalender eingetragen. Sie sei jedoch hinsichtlich des Tages des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Kalender um einen Tag verrutscht, auf den 28. Juni 2016. Sie habe versehentlich statt auf den 27. Juni 2016 den Fristablauf auf den 28. Juni 2016 notiert. Auf dem Urteil selbst habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die richtig berechnete Frist sowohl für die Berufungseinlegung als auch für die Berufungsbegründung vermerkt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe bei Kenntnisnahme des Urteils vom 26. April 2016 anhand des Eingangsstempels und des handschriftlichen Vermerks der Fachangestellten überprüft, dass die Fristen zur Einlegung der Berufung und zur Begründung der Berufung richtig berechnet worden seien. Nach dem Vermerk der Rechtsanwaltsfachangestellten sei die Frist richtig im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung Anfang der 25. Kalenderwoche (20. bis 26. Juni 2016) gefertigt. Zu dieser Zeit sei eine nochmalige Kontrolle der richtigen Eintragung im Fristenkalender nicht erfolgt. Im Hinblick auf den notierten Fristablauf im Fristenkalender für den 28. Juni 2016 sei die Berufungsbegründung dann auch am 28. Juni 2016 ausgefertigt, von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschrieben und an das Oberlandesgericht Dresden - vorab per Telefax - übersandt worden. Daraufhin sei die Frist im Fristenkalender gestrichen worden. Dieses Vorbringen ist durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Rechtsanwaltsfachangestellten P. glaubhaft gemacht worden.

Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ein eigenes Verschulden zur Last falle, welches sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt die Bearbeitung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Angestellten übertragen. Die Fristenprüfung obliege ihm jedoch wieder selbst, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung, zum Beispiel der Fertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift, vorgelegt würden. Gegen diese ihm obliegende Pflicht habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag verstoßen.

2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, NJW-RR 2014, 440 , 441 Rn. 15; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, BeckRS 2014, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 , 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben genügt es zwar, wenn die Berechnung der Rechtsmittelfristen und ihre Eintragung im Fristenkalender auf der Abschrift des erstinstanzlichen Urteils vermerkt werden. Auch ist der Rechtsbeschwerde darin beizustimmen, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht gehalten war gesondert zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig im Fristenkalender eingetragen worden war, wenn sich aus seiner Handakte die zutreffende Berechnung dieser Frist und ihre Notierung im Fristenkalender ergab. Dennoch haben die Kläger ein Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auszuräumen vermocht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt, fehlt es an der Darlegung einer klaren Anweisung des Rechtsanwalts an sein Personal, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Handakte eingetragen werden kann.

aa) Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten verzeichneten Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich im Kalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 9; vom 26. November 2013 aaO Rn. 10 und vom 15. April 2014 aaO Rn. 10 mwN).

bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch die vorgelegten eidesstattlich versicherten Erklärungen glaubhaft gemachte Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Wäre der Vermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist nämlich erst nach dem Vollzug der Kalendereintragung angebracht worden, so wäre der Fachangestellten aufgefallen, dass das Fristende nicht für den 27. Juni 2016, sondern versehentlich erst für den 28. Juni 2016 eingetragen worden war.

c) Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Kläger auf die vorerwähnten Mängel bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt es den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 aaO Rn. 12; vom 27. November 2013 aaO S. 699 Rn. 12; vom 15. April 2014 aaO Rn. 12 und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 29 mwN).

d) Die unzureichende Organisation im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte die Fachangestellte zuerst die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und erst dann den entsprechenden Erledigungsvermerk in der Handakte angebracht, so hätte sie bemerkt, dass die Eintragung im Fristenkalender nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb zu korrigieren ist; oder sie hätte die Kalendereintragung des Fristendes für den 28. Juni 2016 in der Handakte vermerken müssen und es wäre sodann (wenn nicht der Angestellten selbst, so doch spätestens) dem Rechtsanwalt aufgefallen, dass das Fristende falsch berechnet worden ist, woraufhin die Eintragung des zutreffenden Fristablaufs im Kalender veranlasst worden wäre. Bei unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen wäre die Berufungsbegründung spätestens am 27. Juni 2016 unterzeichnet und an das Berufungsgericht gefaxt, die Berufungsbegründungsfrist also nicht versäumt worden.

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 384/12
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 703/16