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BGH - Entscheidung vom 02.03.2017

III ZR 271/15

Normen:
SächsBG a.F. § 97 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 48 S. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
BGB § 276 Abs. 1 S. 1 Ha
BGB § 278 S. 1 analog
SächsBG a.F. § 97 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 48 S. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
BGB § 276 Abs. 1 S. 1 (Ha)
BGB § 278 S. 1 analog
SächsBG a.F. § 97 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 48 S. 1
SächsKomZG §§ 44 ff.
BGB § 276 Abs. 1 S. 1
BGB § 278 S. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 271/15

DRsp Nr. 2017/4257

Schadensersatzansprüche eines Schulzweckverbandes wegen entgangener Zahlungen nach dem Finanzausgleichsgesetz ( FAG ); Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden; Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden

BeamtStG § 48 Satz 1 BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 Ha, § 278 Satz 1 analog a) Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind.b) Zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2 jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 hat die Klägerin zu tragen (Streitwert 1.761,08 €). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

SächsBG a.F. § 97 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 48 S. 1; SächsKomZG §§ 44 ff.; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Klägerin entgangener Zahlungen nach dem "Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen" ( Finanzausgleichsgesetz FAG ).

Die Klägerin bildet gemeinsam mit der benachbarten Gemeinde L. den Schulzweckverband " " (Beklagter zu 2). Dieser wurde gemäß der Verbandssatzung vom 14. September 1998 zum Schulträger für die im Verbandsgebiet befindlichen Grund- und Mittelschulen. Der Beklagte zu 1 war im Jahre 2006 Bürgermeister der Gemeinde L. und zugleich ehrenamtlicher Vorsitzender des Beklagten zu 2. Am 20. September 2006 unterzeichnete der Beklagte zu 1 in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender einen "Erhebungsbogen für Schülerdaten der Schulverbände für das Jahr 2006/2007" des Statistischen Landesamtes Sachsen. In dem Formular war unter "Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Die Zuordnung der Schüler/innen erfolgt nach Punkt 1., 2., oder 3." das Kästchen 2 ("Alle Schüler/innen werden einer Verbandsgemeinde zugeordnet") angekreuzt, wobei darunter als "Name der Trägergemeinde" die Gemeinde L. und dann deren amtlicher Gemeindeschlüssel eingetragen war. Diese Angaben flossen in die amtliche Schulstatistik des Statistischen Landesamtes ein, die ihrerseits Grundlage des sogenannten Schüleransatzes nach § 7 Abs. 4 FAG war. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 1. März 2007 setzte das Regierungspräsidium L. die der Klägerin zustehenden Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auf 995.521 € fest. Der Berechnung lag unter anderem ein "Schülernebenansatz" von Null zugrunde. Tatsächlich besuchten damals 73 Schüler die im Gemeindegebiet der Klägerin gelegene Grundschule. Widerspruch und Anfechtungsklage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Bei seiner Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht L. - wie zuvor schon das Regierungspräsidium darauf ab, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG maßgeblich für die Ermittlung des Schüleransatzes die amtliche Schulstatistik und nicht die tatsächlichen Schülerzahlen seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der Schulzweckverband gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen.

Die Klägerin hat die Beklagten - den Beklagten zu 1 dabei aus eigenem und abgetretenem Recht; der Beklagte zu 2 hat insoweit vorprozessual etwaige ihm gegen den Beklagten zu 1 zustehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten - auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, bei richtiger Ausfüllung des Erhebungsbogens hätte sie höhere Finanzzuweisungen von 48.741 € erhalten. Hinzu kämen die Gerichtskosten aus dem erfolglosen Verwaltungsprozess über 1.368 € sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten von 1.761,08 €.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 48.741 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Alle Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat - unter (teilweiser) Zulassung der Revision - die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abgeändert, als es den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 50.109 € (48.741 € + Kosten des Verwaltungsprozesses) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte zu 2 Nichtzulassungsbeschwerde und Anschlussrevision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. September 2016 ([...]) die Beschwerde der Klägerin (betreffend die ihr gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €) zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 dessen Revision im Umfang seiner Verurteilung zugelassen. Bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 hat der Senat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Oberlandesgericht die Revision beschränkt auf Ansprüche aus abgetretenem Recht zugelassen und sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1 ausweislich ihrer Begründung auf diese Forderungen beschränkt hat, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 zu. Denn eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 sei in analoger Anwendung des § 97 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 BeamtStG ) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Beklagten zu 1 sei jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Erhebungsbogens lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 2 einen Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 662 , 280 , 278 BGB . Denn zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehe im Rahmen des Zweckverbands eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Diese habe eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand, innerhalb derer sich der Beklagte zu 2 das Fehlverhalten des Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Haftung im Außenverhältnis zur Klägerin sei insoweit nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Revision der Klägerin

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei verneint. Zwar haftet der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 für Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Ehrenamts als Vorsitzender des Zweckverbands. Auch ist dem Beklagten zu 2 aus dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ein Schaden entstanden, da der Klägerin ihrerseits ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2 nach Maßgabe der Grundsätze über Ersatzansprüche im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zusteht (siehe Revision des Beklagten zu 2). Jedoch ist die Haftung des Beklagten zu 1 im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insoweit findet die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) entsprechende Anwendung.

1. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) haftet ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Der Vorsitzende eines Zweckverbands ist in Sachsen - anders als in einigen anderen Bundesländern (vgl. etwa § 159 Abs. 2 KV M-V; § 12 Abs. 2 GkZ Sch.-H.; jeweils Ehrenbeamter) - in dieser Funktion allerdings kein Beamter. Er ist ehrenamtlich tätig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG) und gehört nicht zu den kommunalen Wahlbeamten (§ 158 SächsBG a.F., § 145 SächsBG n.F. [in der Fassung vom 18. Dezember 2013, SächsGVBl. S. 970]). Dass der Beklagte zu 1 als damaliger Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde L. kommunaler Wahlbeamter war (§ 51 Abs. 2 SächsGemO; § 158 Nr. 1 SächsBG a.F., § 145 Nr. 1 SächsBG n.F.), ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Für den Zweckverband ist der Beklagte zu 1 aber nur ehrenamtlich und nicht als Beamter tätig geworden.

Die Haftung ehrenamtlich tätiger Zweckverbandsvorsitzender ist im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht näher geregelt. Soweit nach § 56 Abs. 2 Satz 4 SächsKomZ für den Verbandsvorsitzenden die für (ehrenamtliche) Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend gelten, enthält auch die Sächsische Gemeindeordnung - anders als etwa Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayGO, § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf; § 34 Abs. 1 KVG LSA und § 12 Abs. 3 Satz 4 ThürKO; dort ist jeweils eine Haftung für Pflichtverletzungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vorgesehen - keine hier einschlägigen Haftungsbestimmungen.

Die Frage der Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden ist bisher nur vereinzelt in Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 4 B 952/04, [...] Rn. 7 ff) und Literatur (Schreiner, Die Haftung im Zweckverband, S. 96 ff; Thaller/Krafft in: Rotermund/ Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1332 ff; Ziche/Wehnert, Die Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbands, DÖV 2009, 890) näher erörtert worden. Hierbei wird, soweit keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, regelmäßig darauf verwiesen, dass zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestehe, auf die die Normen des bürgerlichen Rechts über die Haftung bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis (§ 662 i.V.m. § 280 Abs. 1 , § 276 Abs. 1 BGB ) entsprechend anzuwenden seien. Allerdings wird in diesem Zusammenhang zumeist der Haftungsmaßstab des § 276 BGB , nach dem grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird, als unpassend angesehen und insoweit im Wege einer weiteren Analogie entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit befürwortet (Schreiner, aaO S. 98; Thaller/Krafft, aaO Rn. 1338; Ziche/Wehnert, aaO S. 895; so auch allgemein für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Rechts in Sachsen: Quecke/Schmid (u.a.), Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand Dezember 2003, § 17 Rn. 32 ff, 35; offen gelassen in Sächsisches OVG, aaO, Rn. 9).

Diese Beschränkung des Haftungsmaßstabs ist richtig. Die bestehende Regelungslücke ist auch ohne Rückgriff auf das Auftragsrecht durch analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) zu schließen. Das zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ist, was die Frage der Innenhaftung anbetrifft, mit dem von § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) geregelten Innenverhältnis im Beamtenrecht vergleichbar.

Nach §§ 44 ff des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) können Gemeinden bestimmte, an sich ihnen obliegende Aufgaben auf einen Zweckverband übertragen. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung ist die Stellung des Zweckverbandsvorsitzenden der eines Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung vergleichbar. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG). Die Ausgestaltung dieser Funktionen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und § 22 SächsKomZG) unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der eines Bürgermeisters. Dieser Vergleichbarkeit wird in der Verbandssatzung (VS) des Beklagten zu 2 deshalb auch dadurch Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 VS auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß angewendet werden sollen.

Würde dem Bürgermeister einer Gemeinde bei seiner Aufgabenerledigung ein Fehler unterlaufen, durch den der Kommune ein Schaden entsteht, würde er nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum Ersatz verpflichtet sein. Es ist insoweit kein Grund ersichtlich, weshalb die Innenhaftung anders beschaffen sein sollte, wenn die betreffende Aufgabe von der Kommune auf einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband übertragen wird und dessen Vorsitzendem bei der Aufgabenerfüllung ein gleicher Fehler unterläuft. Dies würde, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Denn der Vorsitzende eines Zweckverbands wird grundsätzlich aus den Reihen der kommunalen Wahlbeamten der Verbandsmitglieder bestimmt (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG a.F. [Fassung vom 19. August 1993, SächsGVBl. S. 815]; § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKommZG n.F. [Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, SächsGVBl. S. 196]). Dem entspricht die Regelung in der Verbandssatzung des Beklagten zu 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VS besteht die Verbandsversammlung des Beklagten zu 2 aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden kraft ihres Amtes. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt. Dass ein Bürgermeister, der ohne die Übertragung einer Aufgabe auf einen Zweckverband für Fehler bei deren Erfüllung nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) haftet, nach Gründung des Zweckverbands und seiner Bestellung kraft Amtes zum Verbandsvorsitzenden für gleiche Fehler bei der Aufgabenerfüllung nach einem anderen Maßstab zur Verantwortung gezogen wird, lässt sich nicht plausibel begründen. Ohne Gründung des Beklagten zu 2, das heißt bei fortbestehender Schulträgerschaft der beteiligten beiden Gemeinden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen), würde ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Meldung der Schülerzahlen an das Statistische Landesamt den beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätzen unterfallen. Wenn Beamten der Klägerin ein solcher Fehler unterlaufen wäre, könnte sie ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihren Schaden ersetzt verlangen. Es besteht kein sachlicher Grund, von diesen Haftungsgrundsätzen nur deshalb Abstand zu nehmen, weil die Klägerin und die Gemeinde L. von ihrer Organisations- und Kooperationshoheit Gebrauch gemacht und zur Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft einen Zweckverband gegründet haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) nicht der Willen des sächsischen Landesgesetzgebers entgegen. Die Annahme der Klägerin, der Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit des Vorsitzenden eines Zweckverbands als Ehrenamt ausgestaltet und insoweit - anders als beim Vorsitzenden eines Verwaltungsverbands (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG) nicht die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorgesehen hat, stelle eine bewusste Entscheidung gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG ) dar, vermag der Senat nicht zu teilen. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien (vgl. nur LT-Drucks. 1/4382, S. 2 ff [zu § 158 a.F. SächsBG]; 5/12230, S. 322 [zu § 145 n.F. SächsBG]; LT-Drucks. 1/3114, S. 17 ff [zu §§ 44 ff SächsKomZG]; siehe auch LT-Drucks. 1/1634, S. 160 ff [zu §§ 17 ff SächsGemO]) nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG, § 158 SächsBG a.F. (§ 145 SächsBG n.F.) an Haftungsfragen überhaupt gedacht und insoweit - so die Klägerin unter Hinweis auf §§ 276 , 280 , 662 BGB - den Zweckverbandsvorsitzenden bewusst einer strengeren Haftung im Innenverhältnis unterwerfen wollte als kommunale Wahlbeamte. Die unterschiedliche statusrechtliche Behandlung des Vorsitzenden eines Verwaltungsverbands erklärt sich im Übrigen zwanglos schon aus dem ganz anders beschaffenen Aufgabenkreis des Verbands (§ 7 SächsKomZG), dessen Vorsitz deshalb in Sachsen auch hauptamtlich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG) ausgestaltet ist.

Der Beschränkung der beamtenrechtlichen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt zudem ein doppelter - auch hier im Verhältnis der Beklagten einschlägiger - Zweck zugrunde. Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die Effektivität und Schnelligkeit des Staatshandelns gefördert werden. Zum anderen wird dadurch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6 , 13 und BVerwG, NVwZ 2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 GG ; siehe auch Reich, Beamtenstatusgesetz , 2. Aufl., § 48 Rn. 2 f). Die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen stellen insoweit eine ausgewogene Risikoverteilung dar (vgl. nur BVerwG, DÖD 1981, 159 zu § 86 LBG a.F. Rheinland-Pfalz). Diese Gesichtspunkte lassen sich auch auf das vergleichbare öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen einem Zweckverband und dessen (ehrenamtlichem) Vorsitzenden übertragen, wie nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass in einer Reihe von anderen Bundesländern (s.o.) dieser Haftungsmaßstab allgemein auf ehrenamtliche öffentliche Tätigkeiten angewandt wird.

2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1 kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

a) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 26; BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118 , 1119 und vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 34; jeweils mwN). Hierbei unterliegt die Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens grober Fahrlässigkeit der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar und vom Revisionsgericht nur dahin zu prüfen ist, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. nur Senat aaO Rn. 29; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 aaO; jeweils mwN).

b) Gemessen an diesen Kriterien ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen und hat den Sachverhalt entsprechend gewürdigt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch gar nicht näher geltend, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur subjektiven Pflichtverletzung nur das Fehlen eines vorherigen Hinweises und behauptet, sie hätte daraufhin "substantiiert" vorgetragen und die Parteivernehmung des Beklagten zu 1 beantragt. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die Klägerin mit ihrer Revision nichts Neues zu den Umständen der Unterzeichnung des Erhebungsbogens durch den Beklagen zu 1 vorträgt. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterlassenen Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss aber im Einzelnen dargelegt werden, was auf den vermissten Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 , 950 und vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113 , 2114).

Revision des Beklagten zu 2

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei bejaht.

1. Dieser Anspruch ergibt sich entgegen den Erwägungen der Klägerin in ihrer Klage allerdings nicht bereits aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG . Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15 und vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7 jew. mwN) nur dann geschützte Dritte im Sinne des Amtshaftungsrechts sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen. Hiervon kann im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2 keine Rede sein. Die Klägerin hat keine dem Zweckverband widerstreitenden Interessen vertreten, sondern diesem im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eigene Aufgaben übertragen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Beklagten zu 2 nicht dessen "Gegner", sondern genauso wie der Beklagte zu 2 dem Ziel der ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben verpflichtet (siehe auch § 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SächsKomZG). Sie tritt dem Beklagten damit nicht in einer Form gegenüber, wie dies für das Verhältnis eines Bürgers zum Zweckverband typisch wäre.

2. Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus dem zwischen den Parteien bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sind.

a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist das vertragliche Schuldrecht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse anzuwenden, wenn ein besonders enges Verhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B. nur Senatsurteile vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54, BGHZ 21, 214, 218; vom 30. September 1970 - III ZR 87/69, BGHZ 54, 299, 303; vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, BGHZ 135, 341 , 344 f; vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05, BGHZ 166, 268 Rn. 17; vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 9 und vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 20). Zwar betrifft diese Rechtsprechung überwiegend das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer Privatperson. Besteht jedoch eine vergleichbare Konstellation, ist auch zwischen zwei öffentlichrechtlichen Körperschaften die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses möglich (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 aaO, Rn. 20 ff, 22 ff, dort für den konkreten Fall die Vergleichbarkeit verneinend; siehe auch bereits RGZ 65, 113, 116 f).

b) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 besteht ein solches besonders enges Verhältnis, für das mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt.

aa) Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 1 SächsKomZG können Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben Zweckverbände bilden. Soweit mit der Gründung des Zweckverbands die Aufgaben auf diesen übergehen (§ 46 SächsKomZG), bleiben die Gemeinden weiter verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SächsKomZG). Über ihre Beteiligung in den Organen des Zweckverbands (§§ 51 ff SächsKomZG) wirken die Gemeinden an der Willensbildung des Zweckverbands mit. Auch im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzverfassung des Zweckverbands (§ 60 SächsKomZG) ist ein Zusammenwirken nötig. Dies zeigen auch die weiteren Regelungen, die in der Verbandssatzung des Beklagten zu 2 in § 5, §§ 11 ff VS getroffen worden sind. Insoweit bestand zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis. Dies unterscheidet den Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 (aaO) zugrunde lag. Dort ging es um den mit der Auflösung der Wohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundenen Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales. Das Zusammenwirken zwischen dem klagenden Landkreis und dem beklagten Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern beschränkte sich insoweit auf die vom Gesetzgeber geregelte Übergangsphase und war gerade nicht auf Dauer angelegt (aaO Rn.10 f, 23). Die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses steht im Einklang damit, dass der Landesgesetzgeber - wie sich etwa auch aus § 63 Abs. 1 SächsKomZG und § 30 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1) SächsKomZG ersehen lässt - die Mitgliedschaft der Gemeinden im Zweckverband als Rechtsstellung und als Verhältnis mit Rechten und Pflichten begreift.

bb) Die Haftungsverhältnisse innerhalb eines Zweckverbands hat der sächsische Landesgesetzgeber nicht geregelt. Die Annahme des Beklagten zu 2, hierin liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, nach der solche Ansprüche ausgeschlossen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Hierfür geben auch die Materialien (vgl. nur LT-Drucks. 1/3114 aaO zu §§ 44 ff SächsKomZG) nichts her. Insoweit liegt mangels gesetzlicher Regelung - auch die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 verhält sich zu Haftungsfragen nicht ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des Zweckverbands vor. Denn wegen des auf Dauer angelegten Näheverhältnisses zwischen den Parteien besteht - wie gerade der vorliegende Fall zeigt die Notwendigkeit, die Folgen von Pflichtverletzungen des Verbands, die zu Schäden bei den Mitgliedsgemeinden führen, zu regeln. Anders als in der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1956 (aaO S. 220 f) lässt sich dieses Bedürfnis auch nicht unter Hinweis auf die Normen der Amtshaftung verneinen, da diese - wie ausgeführt - im Verhältnis der Parteien zueinander gerade keine Anwendung finden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 stehen der Anwendung der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht Art. 20 Abs. 3 GG (Vorbehalt des Gesetzes) und Art. 28 Abs. 2 GG (kommunales Selbstverwaltungsrecht) entgegen. Das vom Beklagten zu 2 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1996 (BVerwGE 101, 51 ) ist nicht einschlägig. Zwar hat in dem dortigen Fall das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung zur Begründung einer Haftung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis abgelehnt. Die Entscheidung betraf die Frage einer persönlichen Haftung des Mitglieds eines studentischen Sprecherrats auf Schadensersatz gegenüber der Hochschule beziehungsweise dem Staat als Träger der Hochschule im Zusammenhang mit der Veranlassung der Bezahlung einer Rechnung für den Druck eines studentischen Informationsblatts durch die Hochschulverwaltung. Wegen der Vielschichtigkeit und Kompliziertheit der Rechtsbeziehungen im Rahmen der auch grundrechtlich geprägten Hochschulselbstverwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht (aaO S. 54 ff) hier eine konkrete tragfähige gesetzliche Rechtsgrundlage als erforderlich angesehen und den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze abgelehnt. Hiermit lässt sich der vorliegende Fall, in dem es nur um die vermögensrechtliche Regelung der Folgen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Schulzweckverbands zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht, nicht vergleichen. Insoweit bleibt es vielmehr bezüglich der Anwendbarkeit der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses dabei, dass aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes kein Verbot für den Richter folgt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. BVerfGE 108, 150 , 160). Auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG kann sich der Beklagte zu 2 im Übrigen in diesem Zusammenhang von vorneherein nicht berufen, weil (Schul-) Zweckverbände nicht zu den Gemeindeverbänden im Sinne dieser Norm gehören (vgl. BVerwGE 140, 245 Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4/12, [...] Tz. 2; Jarass/ Pieroth, GG , 14. Aufl., Art. 28 Rn. 51; siehe auch BVerfGE 52, 95 , 110 ff zum Begriff der Gemeindeverbände in § 2 Abs. 2 LS Schl.-H.).

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2, der sich insoweit das Verhalten des Beklagten zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, festgestellt.

Nach § 1 Abs. 2 , § 5 Satz 1 FAG erhalten kreisangehörige Gemeinden allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Die für die Höhe der Zuweisungen neben der Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) maßgebliche Bedarfsmesszahl richtet sich unter anderem nach dem sogenannten Schüleransatz (§§ 6 , 7 FAG ). Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG haben die Schulzweckverbände insoweit die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Hierzu bestimmt die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 in § 12 VS unter "Verteilungsschlüssel der Schüler gemäß § 7 Abs. 4 FAG 98" Folgendes:

"(1) Für die Inanspruchnahme des Schüleransatzes über die Schlüsselumlage wird folgendes bestimmt:

- Jede Mitgliedsgemeinde nimmt den Schüleransatz, entsprechend der Anzahl der Grund- und Mittelschüler, die die jeweilige Schule besuchen, in Anspruch. Grundlage bilden die Schülerzahlen des Vorjahres (Schulstatistik zum jeweiligen Stichtag gemäß Meldung an das Statistische Landesamt).

- ....

(2) Die Schüleransätze gemäß Abs. 1 werden als Bestandteil der Schlüsselumlage im Haushalt der Mitgliedsgemeinden vereinnahmt."

Dem Beklagten zu 2 oblag es insoweit, im Rahmen der Meldung des Zweckverbands an das Statistische Landesamt dafür Sorge zu tragen, dass die Schlüsselzuweisungen auf der Grundlage zutreffender Tatsachenangaben erfolgten. Diese Pflicht bestand gegenüber den Mitgliedsgemeinden - und damit auch gegenüber der Klägerin -, da die Zuweisungen des Landes unmittelbar ihnen zufließen sollten.

Die Angaben in dem "Erhebungsbogen für Schülerdaten der Schulverbände für das Schuljahr 2006/2007", dessen Inhalt in die für den Schüleransatz nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG maßgebliche amtliche Schulstatik eingeflossen ist, waren nach den getroffenen Feststellungen objektiv unzutreffend. Denn entgegen den tatsächlichen Umständen waren dort alle Schüler der Gemeinde L. zugeordnet worden. An der erforderlichen Aufteilung der Schülerzahl auf die Mitgliedsgemeinden fehlte es.

Der Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums L. vom 1. März 2007 erfolglos geblieben ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht L. in seinem Urteil vom 26. Januar 2010 den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig beurteilt. Damit steht aber - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 - nicht zugleich fest, dass pflichtgemäß gehandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 FAG im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Freistaat Sachsen für die Ermittlung des Schüleransatzes die amtliche Schulstatistik und nicht die tatsächlichen Schülerzahlen maßgeblich seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der Schulzweckverband gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Hieraus folgt, dass der Beklagte zu 2 aus dem Ausgang des Verwaltungsprozesses zwischen dem Land und der Klägerin im Innenverhältnis zu dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Dass die unzutreffende Meldung (leicht) fahrlässig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Die im Innenverhältnis zwischen den Beklagten bestehende Haftungsprivilegierung zugunsten des Beklagten zu 1 wirkt sich nicht auf den aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus.

3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum der Klägerin entstandenen Schaden sind rechtsfehlerfrei.

a) Der Beklagte zu 2 rügt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch auf zusätzliche Mittelzuweisungen gehabt habe. Berechtigt sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG nur die Gemeinde, die Träger einer Schule sei. Im vorliegenden Fall liege die Schulträgerschaft aber beim Zweckverband und nicht (mehr) bei den Mitgliedsgemeinden. Der Klägerin habe daher kein Schaden entstehen können.

Diese Rüge geht fehl. Berechtigte des Finanzausgleichs sind die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise (§§ 1 , 5 FAG ). § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt, dass der sogenannte Schüleransatz den Gemeinden für jeden Schüler gewährt wird, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Für den Fall der Gründung eines Schulzweckverbands enthält § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG eine Sonderregelung. Danach haben Schulzweckverbände die Schülerzahlen auf ihre gemeindlichen Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Insoweit wird bei den Gemeinden, auch wenn sie nicht (mehr) Schulträger sind, im Rahmen der Berechnung der sogenannten Bedarfsmesszahl, die neben der Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) der jeweiligen Kommune für das ob und wie der Zuweisungen maßgeblich ist, der Schüleransatz nach Maßgabe dieses Schlüssels berücksichtigt. Da nach § 12 VS jede Mitgliedsgemeinde den Schüleransatz in Anspruch nimmt und die darauf entfallenden Zuweisungen in ihrem Haushalt vereinnahmt, dies jedoch wegen der fehlerhaften Meldung an das Statistische Landesamt nicht geschehen konnte, ist der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden.

b) Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Klägerin sei letztlich deshalb kein Schaden entstanden, weil die Gemeinde L. , der in dem Erhebungsbogen alle Schüler zugeordnet worden sind, den Betrag an Finanzzuweisungen mehr erhalten habe, der der Klägerin entgangen sei, wobei diesem Umstand im Rahmen des gemeinsamen Schulzweckverbands Rechnung getragen werden müsse. Insoweit ist es zwar richtig, dass, wenn die Gemeinde L. aufgrund des Fehlers des Beklagten zu 1 48.741 € mehr erhalten und dies dazu geführt hätte, dass die Klägerin an den Kosten des Zweckverbands entsprechend weniger, die Gemeinde L. entsprechend mehr beteiligt worden wäre, dieser Umstand nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müsste. Hierzu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat auch keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Vortrag seiner Partei aufgezeigt (§ 559 Abs. 1 ZPO ). Im Übrigen trifft bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Beklagten zu 2 nicht zu. Nach § 9 FAG erhält eine kreisangehörige Gemeinde, wenn die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8 ) ist, 75% des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Die Bedarfsmesszahl wird nach § 7 Abs. 1 FAG in der Form berechnet, dass der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Schüleransatz ist dabei lediglich ein Rechenposten des Gesamtansatzes. Die Steuerkraftmesszahl (§ 8) wiederum hängt von den Steuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde ab. Die Schlüsselzuweisungen dienen insoweit der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommunen bei mangelnder eigener Steuerkraft (§ 5 FAG ). Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde L. 48.741 € mehr erhalten hat, als ihr nach Maßgabe der tatsächlichen Schülerzahlen an Zuweisungen zugestanden hätte. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgetragen hat, dass die Gemeinde L. für den betreffenden Zeitraum überhaupt keine Schlüsselzuweisungen habe beanspruchen können. Dem sind die Beklagten in der Folge nicht entgegengetreten.

c) Der Vertreter des Beklagten zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung ferner geltend gemacht, einem Schaden der Klägerin stehe entgegen, dass die auf den Schüleransatz entfallenden Zuweisungen an den Zweckverband hätten abgeführt werden müssen. Auch hierzu fehlt es aber an Feststellungen des Berufungsgerichts, und der Vertreter des Beklagten zu 2 hat auch keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Parteivortrag aufgezeigt (§ 559 Abs. 1 ZPO ). Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Verbandssatzung des Beklagten zu 2 zwar in ihrer Ursprungsfassung in § 12 Abs. 2 die Regelung enthielt, dass die Gelder von den Mitgliedsgemeinden an den Verband weitergeleitet werden. Seit der 1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2000 ist dieser Passus aber entfallen und werden die Gelder im Haushalt der Gemeinden vereinnahmt. Sie sind damit nicht nur ein Durchlaufposten. Durch die aufgrund des Fehlers des Beklagten zu 1 geringeren Zuweisungen ist der Klägerin insoweit ein eigener Schaden entstanden. Dass sich dieser später etwa dadurch reduziert hat, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der Kostendeckung des Zweckverbands die Klägerin in geringerem Umfang in Anspruch genommen hat, als wenn diese die Zuweisungen erhalten hätte, ist seitens des für einen solchen Vorteilsausgleich darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 2 nie vorgetragen worden.

4. Soweit der Beklagte zu 2 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, er habe aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht mit einer Zurückweisung seiner Berufung rechnen müssen, sodass das angefochtene Urteil mangels eines vorherigen Hinweises eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle, greift diese Rüge im Ergebnis nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterlassenen Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss im Einzelnen vorgetragen werden, was auf den vermissten Hinweis vorgebracht worden wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 , 950 und vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113 , 2114). Das, was der Beklagte zu 2 hierzu im Revisionsverfahren an ergänzendem Vortrag gehalten hat, ist jedoch rechtlich unerheblich, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. März 2017

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4076/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1531/14