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BGH - Entscheidung vom 08.08.2017

2 StR 546/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 2 StR 546/16

DRsp Nr. 2017/11203

Rücktritt des Straftatbestands der Untreue aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit wegen Betruges; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass die Angeklagte wegen Untreue in 19 Fällen sowie wegen Betruges in 12 Fällen schuldig ist, weil in den Fällen II. 1., 4. bis 6., 11., 13., 18. bis 20., 27. und 28. der Urteilsgründe der Straftatbestand der Untreue aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit wegen Betruges zurücktritt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 20.06.2016