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BGH - Entscheidung vom 11.04.2017

VI ZR 636/15

Normen:
ZPO § 67 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen VI ZR 636/15

DRsp Nr. 2017/5237

Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Verteilung der durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 35.633,51 €

Normenkette:

ZPO § 67 Hs. 2;

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO gehindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 ).

Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 200/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 148/14