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BGH - Entscheidung vom 05.04.2017

5 StR 111/17

Normen:
StPO § 337
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 111/17

DRsp Nr. 2017/5710

Revisionsgerichtliche Überprüfung der unterlassenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 337 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 21 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und "von der Sucht geprägt" angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil "es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung" fehle (UA S. 24).

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO ), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 12.12.2016