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BGH - Entscheidung vom 13.06.2017

3 StR 555/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 3 StR 555/16

DRsp Nr. 2017/9728

Revision der Nebenklage bzgl. der Verfolgung einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen S. A. , F. A. und Se. A. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. September 2016 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Nebenklage nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenklägerinnen erheben lediglich die allgemeine Sachrüge. Nähere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revisionen sind deshalb als unzulässig zu verwerfen."

Dem stimmt der Senat zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 07.09.2016