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BGH - Entscheidung vom 18.01.2017

XII ZB 98/16

Normen:
SGB XII § 95
VersAusglG § 51 Abs. 1
VersAusglG § 52 Abs. 1
FamFG § 226 Abs. 1
SGB XII § 95
VersAusglG § 51 Abs. 1
VersAusglG § 52 Abs. 1
FamFG § 226 Abs. 1
SGB XII § 95
VersAusglG § 52 Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2017, 132
FamRZ 2017, 515
FuR 2017, 259
MDR 2017, 419
NJW-RR 2017, 515

BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 98/16

DRsp Nr. 2017/2002

Rechtswidriger Antrag eines Sozialhilfeträgers auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

VersAusglG §§ 51 , 52 Abs. 1 FamFG § 226 Abs. 1 Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

SGB XII § 95 ; VersAusglG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14. Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 getroffen hat.

Die im Februar 1965 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 wurde auf die im November 1988 zugestellten wechselseitigen Scheidungsanträge rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Oktober 1988 haben die Eheleute folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 790,30 DM monatlich erworben. Darüber hinaus hat er bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Beteiligte zu 1; im Folgenden: ZVK-BG) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von - unverfallbar - 184,69 DM monatlich erlangt. Die Beteiligte zu 3 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von 639,90 DM monatlich erworben.

Das Amtsgericht hat für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG einen Barwert von 11.303,03 DM ermittelt und daraus einen dynamisierten Wert der Rente von 61,50 DM monatlich errechnet. Den Versorgungsausgleich hat es deshalb rechtskräftig dahingehend geregelt, dass ein Monatsbetrag von 105,95 DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 75,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG auf dem Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 30,75 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet wurden.

Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu 3 seit dem 8. Februar 2015 bis auf weiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hierfür hat die Beteiligte zu 3 einen monatlichen Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, einer Unfallrente und einer österreichischen Rente zu leisten.

Den Antrag des Antragstellers auf "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller weiterhin eine "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" an.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe eine Antragsberechtigung des Antragstellers gemäß §§ 52 Abs. 1 VersAusglG , 226 Abs. 1 FamFG zutreffend verneint, weil der Antragsteller nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Eine Antragsberechtigung könne auch nicht auf § 95 SGB XII gestützt werden, da es sich bei den Anrechten des Antragsgegners bei der ZVK-BG - im Gegensatz zu den Anrechten der geschiedenen Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht um Sozialleistungen handele. Diese Vorschrift ermögliche zudem keine Ausübung von Gestaltungsrechten. Der Träger der Sozialhilfe sei danach nicht befugt, über die Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG eine Abänderung auch solcher Anrechte herbeizuführen, die keine Sozialleistungen beträfen. Die vorliegend behaupteten Voraussetzungen einer Abänderung bezögen sich ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der ZVK-BG. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorlägen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.

a) Nach § 51 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist für die Durchführung des Abänderungsverfahrens § 226 FamFG anzuwenden. Antragsberechtigt sind daher gemäß § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht.

b) Aber auch aus § 95 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten.

Nach § 95 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.

aa) In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag ausschließlich darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK-BG sei abweichend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine Sozialleistung.

Die Bayerische Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) führt als Oberbehörde des Freistaats Bayern die Geschäfte diverser berufsständischer und kommunaler Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter für den kommunalen Bereich insbesondere den Bayerischen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Während der Bayerische Versorgungsverband nach Art. 1 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ( VersoG ) vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist, handelt es sich bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, nach Art. 45 VersoG um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sondervermögen) des Bayerischen Versorgungsverbands. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche Altersversorgung auf tarifvertraglicher Basis. Die Mitgliedschaft begründet dabei nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 3. Februar 2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (zur vergleichbaren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 12).

Der Begriff der Sozialleistung ist in § 11 SGB I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen (vgl. Lilge SGB I 4. Aufl. [2016] § 11 Rn. 11 ff.; Hauck/ Noftz/Ross SGB [Stand: November 2011], § 11 SGB I Rn. 14).

bb) Ein Feststellungsrecht nach § 95 SGB XII haben die Sozialhilfeträger zudem nur dann, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialleistung bestehen muss, demgegenüber der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger ist dagegen nicht ausreichend (vgl. Hauck/Noftz/Kirchhoff SGB [Stand: März 2015], § 95 SGB XII Rn. 16).

Eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs würde nach §§ 51 , 10 VersAusglG vorliegend im Rahmen der Totalrevision aller in den Ausgleich einbezogenen Anrechte zu einer internen Teilung nicht nur der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK-BG führen. Soweit die Beteiligte zu 3 aus dem geteilten Anrecht bei der ZVK-BG eine Rente beziehen würde und diese vorrangig zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen hätte, erwüchse dem Antragsteller ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 3 nach § 19 Abs. 5 SGB XII . Erstattungsansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen sind dagegen weder dargelegt noch ersichtlich.

cc) Der Zweck des § 95 SGB XII , der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die bis dahin geltende Regelung des § 91 a BSHG inhaltlich unverändert übernommen hat, liegt darin, den in § 2 SGB XII angeordneten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Verpflichtungen anderer Träger von Sozialleistungen herzustellen (vgl. BSG Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R - [...] Rn. 23 zu § 91 a BSHG ). Die Norm ist damit eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Sozialhilfeträgers, dem insbesondere das Recht verliehen wird, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien (vgl. BVerwG NJW 2014, 1979 Rn. 17). Nicht aber soll die Vorschrift es dem Sozialhilfeträger ermöglichen, die vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers einer Sozialleistung durch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten zu ersetzen. Dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht dem Sozialhilfeberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft hat, die als Sozialleistungen gegenüber der Sozialhilfe vorrangig sind, vermag daher für den Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann keine Antragsberechtigung für eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn die Abänderung im Ergebnis dazu führt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - teilweise - durch Anrechte gegenüber einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung ersetzt werden.

c) Ob die Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG überhaupt vorliegen, kann danach dahinstehen.

Vorinstanz: AG Erlangen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 706/15
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1466/15
Fundstellen
FamRB 2017, 132
FamRZ 2017, 515
FuR 2017, 259
MDR 2017, 419
NJW-RR 2017, 515