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BGH - Entscheidung vom 21.03.2017

AnwZ (Brfg) 44/16

Normen:
BRAO § 112e S. 2
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/16

DRsp Nr. 2017/4971

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. August 2016 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 6. Februar 2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, [...] [in NJW-RR Rn. nicht abgedruckt] Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, [...] Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, hier also der 15. April 2015 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.)

2. Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO greift nicht ein. Der Kläger wurde am 11. Mai 2015 mit zwei Verfahren und am 12. Juni 2015 mit weiteren 14 Verfahren in das Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, also erst nach dem Erlass des Widerrufsbescheids am 15. April 2015. Der Widerruf konnte jedoch auf die zahlreichen offenen Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt werden, die im angefochtenen Urteil näher dargestellt worden sind.

3. Der Kläger bestreitet, in Vermögensverfall geraten zu sein. Die Forderung der V bank S. sei vollständig getilgt; deren Antrag auf Zwangsvollstreckung sei zurückgenommen worden. Alle anderen Angelegenheiten seien ebenfalls durch Zahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden. Steuerschulden hätten nicht bestanden.

a) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Die Forderung der V bank S. hat der Anwaltsgerichtshof ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Schon im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es zudem, die Zwangsvollstreckung sei nach Antragsrücknahme eingestellt worden. Hinsichtlich der übrigen im angefochtenen Urteil aufgeführten Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fehlt es an substantiiertem, durch geeignete Unterlagen belegten Vortrag des Klägers. Darauf hat bereits der Anwaltsgerichtshof hingewiesen. Vom Bestand der Forderungen noch im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ist daher auszugehen. Die nur wenige Wochen nach dem Widerrufsbescheid, am 11. Mai 2015 und am 12. Juni 2015 erfolgten Eintragungen im Verzeichnis nach § 882b ZPO schließen aus, dass der Kläger, wie er behauptet, am 15. April 2015 schuldenfrei war oder hinsichtlich der noch offenen Forderungen mit den Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hatte.

b) Liegen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, [...] Rn. 14). Das ist nicht geschehen. Der allgemeine Hinweis auf vorhandenes Grundvermögen und Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit reicht nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 6/37